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Jahresbericht der Landes-Rabbinerschule in Budapest · 1882-01-01 · [5.] für das Schlujahr 1881-1882 (1882) · page 99

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Journal
Jahresbericht der Landes-Rabbinerschule in Budapest
Volume
[5.] für das Schlujahr 1881-1882 (1882)
Date
1882-01-01
Page
– (sequence 99)
Language
German
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IRI
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— 94 sert, sich jedoch nachher dies zu thun geweigert hatte, so erfolgte ebenfalls eine dreimalige Verwarnung, sodann der kleine (נידוי) und nach dreissig Tagen der grosse Bann (14 (•חרם) Schuldner endlich, die dem Ausspruche der Richter von Anfang an sich widersetzten, wurden sofort, ohne vorhergegangene Mahnung in den Bann gethan. 15) II. Kapitel. Real-Execution. §. 137. Hatte der Schuldner nach Ablauf der Fristen den Gläubiger, trotz aller Ermahnungen nicht befriedigt, so begann das eigentliche Executions-Verfahren, welches ohne neuerliche Klage, über einfache Anmeldung des Gläubigers, vom Gerichte an geordnet und durch den Gerichts-Diener (שליה בית דין) vollzogen wurde. §. 138. Das talmudisehe Recht kennt nur eine Realexecution, die Personalexecution ist ihm fremd. Selbst wenn bei dem Schuldner 14) Moed Katan 16 a; Maimon. Synh. c. 25, §. 11. Ch. M. c. 19, §. 3 vergleiche Sma Note 4. 5ו) Kessef Miselma Synli. a. a. 0. Bet Josef c. 19, Ch. M. Glosse das. Nach römischem Rechte, wo beinahe in allen Fällen die Condemnatio anf eine bestimmte Geldsumme ging, musste dem Schuldner eine bestimmte Frist (nach Justinianischem Gesetze, von vier Monaten) zugestanden werden, um Geld herbeischaffen zu können. War diese fruchtlos verstrichen, so war der Gläubiger zur Anbringung einer neuen Klage, der Actio judicati, berechtigt. Läugnete der Beklagte das Judicat, so wurde er, nach vom Kläger geführten Gegenbeweise, zum doppelten Betrage verurtheilt. Nach einer Constitution der Kaiser Gratian und Valentinian wurden dem Gläubiger noch zwölf Procent Zinsen auf den Betrag des Judicats zugesprochen. Nach Justinianischer Yerfassung konnte der Gläubiger nach Ablauf der Frist auf sofortige Execution antragen. Der Actio judicati und der Execution konnte der Schuldner nur durch baare Bezahlung, nicht aber durch blosse Sicherheit, ausweichen. Bei den deutschen Gerichten war die Bestimmung der Zahlungsfrist dem Ermessen der Richter überlassen. Die Vollstreckung des Urtheils erfolgte ohne neue Klage auf einfachen Antrag des Gläubigers. Urtheile über Leistungen bestimmter Sachen oder Handlungen waren sowohl nach Justinianischem als nach deutschem Rechte sofort vollstreckbar. (Heffter p. 258 ff.)

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