Jahresbericht der Landes-Rabbinerschule in Budapest
- Journal
- Jahresbericht der Landes-Rabbinerschule in Budapest
- Volume
- [5.] für das Schlujahr 1881-1882 (1882)
- Date
- 1882-01-01
- Page
- – (sequence 98)
- Language
- German
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93 dreissigtägige Frist zur Entkräftung der Urkunde bewilligt, nach deren Ablauf sofort zur Execution durch Ausfolgung der אדדכתא geschritten wurde. 9) §. 133. Bevor die אדדכתא dem Gläubiger ausgefolgt wurde, musste der Schuldner, wenn er am Gerichtsorte oder in einem von diesem eine Tagereise entfernten Orte sich befand, hievon in Kenntniss gesetzt werden. 10) §. 134. In dem im §. 130 erwähnten Falle wurde nach Verlauf von neunzig Tagen, insolange der Schuldner sich auf Zeugen berief, die אדרבתא nur auf seine Immobilien ausgestellt, nicht jedoch auf dessen bewegliche Güter; weil zu befurchten war, der Gläubiger könnte sie mittlerweile veräussern und der Schuldner, so er dann doch den Zeugenbeweis erbringt, zu Schaden kommen.11) Besass der Schuldner jedoch bloss Mobiliarvermögen, so wurde dies deponirt und ihm eine neuerliche Frist nach Ermessen des Gerichtes zugestanden, nach deren Ablauf das Depositum dem Gläubiger ausgefolgt wurde. 12) §. 135. Verweigerte der verurtheilte Beklagte die Zahlung überhaupt, so wurde die אדרכתא sofort ausgefolgt und die Execution eingeleitet. Fand man in seinem Besitze keine Güter, so erging an ihn eine dreimalige Mahnung u. z. an einem Montag, Donnerstag und Montag. Blieb diese erfolglos, so wurde er in den Bann gethan (נידוי), der nicht eher aufgehoben wurde, als bis er gezahlt oder durch einen Eid seine völlige Vermögenslosigkeit nachgewiesen hatte. Der Bann wurde vielmehr nach Verlauf von fernem dreissig Tagen verschärft (13 י(הרם) §. 136. Wenn der Beklagte bei Verkündigung des Urtheils und des Zahlungsauftrages seine Bereitwilligkeit zu zahlen geäus- 9) Baba Kamma, Maimon. Cb. M. a. a. 0. 10) A. a. 0. Nach Maimon. musste der Schuldner von der Ausfolgung verständigt werden, selbst wenn er in einer Entfernung von drei Tagereisen sich aufhielt. War zu befürchten, dass der Gläubiger nach erbrachtem Zeugenbeweis dem Schuldner den bezüglichen Betrag nicht zurückstellen werde, so wurde die Ausfolgung der אדרכתא, wenn der Schuldner abwesend war, selbst auf die Dauer eines Jahres verschoben, (a. a. 0.) ״) Baba Kamma 112 b; Maimon. Malwe Welowe c. 22, §. 5; Ch. M. cap. 98, §.7. 12) Tur Ch. M. c. 98, im Namen der Gaonim. 13) Ch. M. c. 100, §. 3.