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Jahresbericht der Landes-Rabbinerschule in Budapest · 1882-01-01 · [5.] für das Schlujahr 1881-1882 (1882) · page 97

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Journal
Jahresbericht der Landes-Rabbinerschule in Budapest
Volume
[5.] für das Schlujahr 1881-1882 (1882)
Date
1882-01-01
Page
– (sequence 97)
Language
German
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92 man mit der Amtshandlung einen Montag, Donnerstag und einen zweiten Montag ab und richtete an jedem dieser Tage die gerichtliehe Mahnung an ihn, seiner Pflicht nachzukommen; fruchtete auch diese nicht, so wurde über ihn der Bann ausgesprochen (נידוי) und darüber eine Urkunde ausgestellt (פתיחה); hierauf wurde neuerdings das weitere Verfahren auf dreissig Tage sistirt, da man dachte, er werde sich vielleicht bestreben, irgendwo ein Anlehen zu machen, um den Kläger befriedigen zu können. War auch diese Frist resultatlos verstrichen, so wurde der Bann wohl als fortbestehend erklärt, das eigentliche executive Verfahren jedoch fand' noch immer nicht statt. Es wurde vielmehr abermals dreissig Tage gewartet, denn es konnte sein, dass er kein Darlehen erhielt und nun einen Käufer auf seine Güter suchte, um seine Schuld begleichen zu können. Nach fruchtlosem Ablaufe der zweiten dreissig Tage, wurde er in den grossen Bann gethan (חרם); nun wartete man wieder dreissig Tage, da es möglich war, dass er einen Käufer gefunden habe, der keine Baarschaft besitzt und sich erst den Kaufpreis verschaffen muss. Waren endlich auch die dritten dreissig Tage zu Ende, ohne dass der Verurtheilte seiner Pflicht Genüge geleistet hatte, dann wurde der Bann aufgehoben, und mit der Ausfolgung der אדיכתא an den Kläger das Executionsverfahren begönnen. 7) §. 131. Die im vorhergehenden Paragraphen bestimmten Fristen wurden dem verurtheilten Beklagten nur dann eingeräumt, wenn er innerhalb derselben wohl keine Zahlung leistete aber Entschuldigungen vorbrachte und noch immer versicherte, die versprochenen Zeugen zur Entkräftung der Urkunde nächstens dem Gerichte vorzuführen. Erdreistete er sich aber zu sagen : ״ich stelle mich nicht mehr dem Gerichte“, so wurde er schon in den ersten dreissig Tagen als Contumax betrachtet und sofort durch Ausfolgung der אדרכתא das Executions-Verfahren begonnen. 8) §. 132. War das auf Grundlage einer Urkunde dem Kläger zugesprochene Klageobjekt eine res, die dieser dem Beklagten in Verwahrung gegeben hatte, so wurde diesem nur eine einmalige 7) Baba Karnrna 112b; Maimon. Malwe Welowe c. 22, §. 8; Cb. M. c. 98, §. 5 (vgl. Baal Hatrumot c. 3 und Sma Note 9 u. 11. 8) Baba Kamrna das. Maimon. a. a. 0. §. 4; Cb. M. c. 98, §. 6.

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