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Jahresbericht der Landes-Rabbinerschule in Budapest · 1882-01-01 · [5.] für das Schlujahr 1881-1882 (1882) · page 96

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Journal
Jahresbericht der Landes-Rabbinerschule in Budapest
Volume
[5.] für das Schlujahr 1881-1882 (1882)
Date
1882-01-01
Page
– (sequence 96)
Language
German
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91 Gegen diese Fristerstreckung wurde eine Einwendung des Gläubigers nicht berücksichtigt, selbst wenn er angab, eine dringende weite Reise vorzuhaben und den neuen Zahlungstermin nicht ab warten zu können. 2) Wurde dem verurtheilten Beklagten die ängesuchte Fristerstreckung (זמן בית דין) bewilligt, erschien er jedoch am festgesetzten Termine nicht, um die Zahlung zu leisten, so wurde das Executionsverfahren eingeleitet, indem eine gerichtliche Sentenz erfolgte, die Immobilien des Schuldners in Beschlag zu nehmen. (3 .(אדרכתא) Bezog sich der Streit aber auf irgend eine Leistung, die der Beklagte zu erfüllen nun verpflichtet wurde, so wurde ihm eine Fristverlängerung nicht bewilligt. 4) Ebenso musste er, wenn das Urtheil auf einen Eid erkannte, denselben am nächsten Gerichtstage leisten. 5) §. 129. Behauptete der verurtheilte Schuldner die vom Kläger präsentirte Urkunde, durch die er sachfällig wurde, sei falsch und erklärte er, dieses durch namentlich angeführte Zeugen, die wohl eben abwesend waren, beweisen zu können, so musste ihm auf sein Ansuchen und vorausgesetzt, dass es ihm nicht bloss um eine Yerzögerung zu thun war, eine nach dem Ermessen des Richters zu bestimmende Fristerstreckung von dreissig oder mehreren Tagen bewilligt werden. War aber der Verdacht der Verschleppung vorhanden, so wurde er mit seinem Ansuchen abgewiesen und zu sofortiger Zahlungsleistung verpflichtet. Vermochte er jedoch nachträglich das Falsum der Urkunde zu beweisen, so musste ihm der Gläubiger sofort den ihm irrthümlich zugesprochenen Betrag zurückstellen. War es jedoch zu befürchten, dass der Gläubiger eventuell die erhaltene Summe nicht so leicht werde zurückerstatten, so wurde sie ihm nicht ausgefolgt, sondern deponirt. 6) §.130. Wurde nun dem Verurtheilten eine Fristerstreckung bewilligt, allein er leistete weder an dem bestimmten Tage die Zahlung, noch erschien er mit den bezeichneten Zeugen, so wartete 2) R. Ascheri Resp. c. 81, §. 3; Tur Ch. M. c. 100, Glosse das. §. 1. 3) Maimon. Malwe Welowe c. 22, §. 1; Ch. M. c. 100, §. 3. Über אדרבתא siehe weiter §. 141. 4) R. Salomon b. Aderet Resp. 1933; Glosse Ch. M. a. a. O. 5) Mordechai Baba Mezia Absch. 10, §. 408, Glosse Ch. M. a. a. O. ö) Baba Kama U2b; Maimon. Malwe Welowe c. 22, §. 2; Ch.M.c.98,§.4.

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