Jahresbericht der Landes-Rabbinerschule in Budapest
- Journal
- Jahresbericht der Landes-Rabbinerschule in Budapest
- Volume
- [5.] für das Schlujahr 1881-1882 (1882)
- Date
- 1882-01-01
- Page
- – (sequence 95)
- Language
- German
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90 SIEBENTES HAUPTSTÜCK. Das Executions-Verfahren. I. Kapitel. Allgemeine Bestimmungen• §. 128, Mit dem definitiven Urtlieilssprach war die eigentliehe Streitsache entschieden; die Parteien hatten nunmehr dem richterlichen Ausspruche Folge zu leisten. Bezog sich nun die Klage auf eine Schuldforderung und wurde der Beklagte condemnirt, so musste er dem Kläger in der Regel sofort den ihm zugesprochenen Betrag zahlen. Gab er aber die Erklärung ab, er sei wohl bereit, der richterlichen Entscheidung zu entsprechen, könne es jedoch eben jetzt nicht thun, man möge ihm daher eine Frist־ erstreckung gewähren, innerhalb welcher er ein Darlehen aufnehmen oder durch Verpfändung oder Verkauf eines Theiles seiner Güter das nöthige Geld sich beschaffen und den Gegner befriedigen werde, so wurde ihm, wenn er Mobilien besass, die angesuchte Erstreckung nicht bewilligt; sonstigen Falles wurde ihm in der Regel eine Frist von dreissig Tagen zugestanden; ausnahmsweise konnte diese Frist verlängert oder auch abgekürzt werden, je nach dem Ermessen des Gerichts. Innerhalb dieser Zeit musste er nur dann einen Bürgen stellen, wenn ein Fluchtversuch zu befürch־ ten war.*) נ) R. Alfassi Resp. Maimon. Malwe Welowe c. 22, §. 1; Ch. M. c. 100, §. 1 (vgl. Baba Mezia 118 a),