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Jahresbericht der Landes-Rabbinerschule in Budapest · 1882-01-01 · [5.] für das Schlujahr 1881-1882 (1882) · page 92

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Journal
Jahresbericht der Landes-Rabbinerschule in Budapest
Volume
[5.] für das Schlujahr 1881-1882 (1882)
Date
1882-01-01
Page
– (sequence 92)
Language
German
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87 §. 125. 111 der Kegel wurden die Entscheidungsgründe nicht angegeben; wenn jedoch das Gericht wahrnahm, dass der Verurtheiite irgend einen Verdacht gegen die Gerechtigkeit des Urtheils hege, dann wurden ihm auch die Entscheidungsgründe mitgetheilt, auch wenn er dies nicht ausdrücklich verlangte. 8) §. 126. Forderte der Verurtheilte ein schriftliches Urtheü mit Angabe der Gründe, um dasselbe einem hohem Gerichte zur Revision unterbreiten zu können, so genügte es, wenn darin genau die Klagegründe und die Einwendungen nebst allen Beweismitteln und der getroffenen Entscheidung angeführt waren. Es war nicht nöthig, die Entscheidungsgründe besonders auseinander zu setzen, da man annehmen konnte, ein jeder Gerichtshof werde sie sofort von selbst erkennen; denn dasselbe Recht und dasselbe Gesetz war für ein jedes Gericht massgebend. So jedoch die Verhandlung gegen den Willen des verurtheilten Beklagten durchgeführt wurde, mussten auch die Entscheidungsgründe angegeben werden. 9) 8) Baba Mezia 69 b (vgl. Tosefot das. s. v. כי und Synh. 31 b s. v. 1אם) Cb. M. c. 14, §. 4. Synh. •31b; Maimon. Synh. e. 6, §. 6; Cb. M. c. 14, §. 1 und Glosse 4. (Ygl. Sma das. Note 2). Eine eigentliche Appellation mit dem gewöhnlichen Instanzenzuge war dem talmudischen Rechte fremd. Doch stand es dem Verurtheilten frei, wenn die Streitsache bei einem gewöhnlichen Dreirichtercollegium entschieden war, dieselbe einem höhern Gerichte zur Prüfung vorzulegen. Dieses übte aber keinen Einfluss auf die Rechtswirksamkeit des Urtheils, der Verurtheilte musste vielmehr das Klageobjekt dem Gegner ausfolgen; erfolgte nachträglich durch die Revision beim hohem Gerichte eine entgegengesetzte Entscheidung, so war das Gericht verpflichtet, die Sache dem unrechtmässig Verurtheilten wieder zurückstellen zu lassen. (Vgl. Maimon. Synh. c. 6, §. 6, Ch. M. c. 14, §. 1, 4; Sma Note 3 u. 27). Die Fälle, in welchen das Urtheil umgestossen werden konnte, sowie jene, in welchen die Richter bei einem falschen Spruche zum Schadenersatz verpflichtet waren, sind sehr weitläufig behandelt, Synh. 33 a, Bechorot 28 b, R. Alfassi, R. Ascheri Synh. das. Maimon. Synh. c. 6; Gh. M. c. 25. Bei den Römern war die Angabe des Gerichtes und der Parteien im Urtheile we* sentlich; ihr Mangel konnte nur durch den Context der Akten ersetzt werden. Wurde Jemand durch einen wirklichen Procurator vertreten, so musste das Urtheil, bei Strafe der Nichtigkeit, auf den Namen des Procurators lauten. Ferner musste das Urtheil bestimmt festsetzen, was unter den Parteien Rechtens sein soll, in der Regel also eine Condemnation oder Absolution des Beklagten. Entscheidungsgründe hatte der Richter nach gerne!־ nem Rechte nicht zu geben. (Heffter p. 245 ff.)

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