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Jahresbericht der Landes-Rabbinerschule in Budapest · 1882-01-01 · [5.] für das Schlujahr 1881-1882 (1882) · page 91

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Journal
Jahresbericht der Landes-Rabbinerschule in Budapest
Volume
[5.] für das Schlujahr 1881-1882 (1882)
Date
1882-01-01
Page
– (sequence 91)
Language
German
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…/3122061-3122070--0726-3122960
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der Urtheils-Verkündigung den Geriehtssaal noch nicht verlassen hatten; sonst konnte dies nur geschehen, wenn die Gegenpartei hievon in Kenntniss gesetzt wurde. 6) §. 124. Die Form des Urtheils, das der siegenden Partei auf deren Ansuchen und unter Verständigung des Condemnirten ausgefolgt wurde, war folgende : ״Von dem (betreffenden) Gerichte wurde nach gepflogener Verhandlung der Rechtssache des Klägers A. und des Beklagten B., welche diese und jene Klagepunkte und Einreden vorgebracht haben, letzterer freigesprochen resp. verurtheilt. “ Die Namen der Richter, welche für den Freispruch oder das Gegentheil gestimmt hatten, durften im schriftlichen ebensowenig als im mündlich verkündigten Urtheil angegeben werden. 7) 6) Baba Mezia 17 a; Mainion. Toen-wenitan c. 7, §. 5; Ch. M. c. 39. §. 9, c. 79, §. 13, 14. (Siebe Scbach c. 79, Note 29.) Nach talm. Rechte konnte B. , wenn A. gegen ihn einen von zwei Zeugen gefertigten, recognoscirten Schuldschein besass (מלוה בשטר), die Einrede, er habe die Schuld bereits gezahlt, nicht erheben, weil er in diesem Falle den Sehuldseheiu in den Händen des A. nicht gelassen hätte (*חזקה שטרך ב״לי מה בעי); gegen eine Forderung ohne Schuldschein jedoch (מלוה על פה) konnte er dies thun; er blieb auch in diesem Falle thatsächlich insolange von einer fernem Zahlung befreit, als A. nicht das Gegentheil bewiesen hatte. Ein schriftliebes gerichtliches Urtheil hatte dieselbe Rechtskraft wie ein Schuldschein; so lange es in den Händen der siegenden Partei sich befand, wurde die Behauptung der Gegenpartei, sie habe in Folge des richterlichen Spruches den Gegner befriedigt, zurückgewiesen. Aus diesem Grunde musste, so der Sieger das Gericht verlassen hatte, und nachträglich ein schriftliches Urtheil wünschte, vorher der Besiegte hievon verständigt werden, nicht jedoch, damit seine Einwilligung hiezu eingeholt werde, sondern bloss deshalb, damit er, wenn er dem Urtheile entsprach und das Streitobjekt ausfolgte, sofort das schriftliche Urtheil vom Gegner abfordern konnte, um keinen Schaden zu erleiden. Nach römischem Rechte ״musste jedes Urtheil schriftlich redigirt unb sodann den Parteien in der gesetzlichen Form mündlich verkündigt werden. Sowohl der Mangel der schriftlichen Redaction als auch der mündlichen Verkündigung zog die Nichtigkeit des Urtheils nach sich, d. h., so lange nicht beides erfolgt war, wurde das Urtheil als nicht erlassen angesehen. Nur in geringfügigen Sachen ganz gemeiner Leute erlaubte Justinian einen bloss mündlichen Ausspruch ohne schriftlichen Aufsatz. Nach dem deutschem Rechte konnte aber auch in solchen Sachen die schriftliche Redaction nicht entbehrt werden.“ (Heffter p. 244 ff.) 7) Synh. 30 a; Maimon. Synh. c. 22, §. 8; Ch. M. c. 19, §. 2. Wurde das Urtheil jedoch einstimmig gefällt, so konnten die Worte: ״nach gepflogener Verhandlung“ ausgelassen werden (Sma das, Note 3).

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