Jahresbericht der Landes-Rabbinerschule in Budapest
- Journal
- Jahresbericht der Landes-Rabbinerschule in Budapest
- Volume
- [5.] für das Schlujahr 1881-1882 (1882)
- Date
- 1882-01-01
- Page
- – (sequence 90)
- Language
- German
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85־ Beklagter bist von der Klage freigesproehen״ oder ״Du N. N. als Beklagter bist zur Leistung des Klageobjektes condenmirt.“ *) Wenn eine Partei nicht erschien, so konnte das Urtheil dennoch publicirt werden.צ) §. 121. Den Richtern war es strenge untersagt, sich darüber zu äussern, wer von ihnen ein frei sprechendes und wer ein condemnirendes Votum abgegeben habe.* 2 3) §. 122. Mit der Publication des Urtheils war in der Regel die Verhandlung beendet (4.(גמר דין) Das Urtheil brauchte nicht auch schriftlich ausgestellt zu werden. In der talmudischen Zeit geschah das thatsächlich nicht ohne ausdrückliches Verlangen der Parteien bei der Verkündigung des Urtheils. 5) §. 123. Forderte der siegende Theil oin schriftliches Urtheil, so konnte ihm dies nur ausgefolgt werden, wenn die Parteien nach Betrag, so pflegte auf Kosten-Compensation gesprochen zu werden“. (Heffter das.) ]) Synhedrin 29 a; Mainion. Synh. c. 22, §. 9; Ch. M. c. 19, §. 1. 2) R. Salomon b. Aderet Resp.; Ch. M. c. 18, §. 12. Die römischen Gerichte, die im ganzen Verfahren streng auf die äussere Form Rücksicht nahmen und überall eine gewisse Feierlichkeit beobachteten, thaten dies auch bei der Publication des Urtheils. Der Gerichtsvorstand musste in feierlicher Sitzung und in Anwesenheit der Parteien bei Strafe der Nichtigkeit das Urtheil verkünden. Bei den deutschen Gerichten galt wohl auch die mündliche Verkündigung des Urtheils an ordentlicher Gerichtsstelle durch den Richter oder Actuar als Regel; es ward zu diesem Zwecke ein eigener Publicationstermin anberaumt und die Parteien wurden hiezu vorgeladen; doch hielt man auch eine schriftliche Zufertigung in vim publicati für gleich wirksam. (Heffter p. 247). Zu bemerken ist noch, dass nach dem talmudischen Rechte Verhandlung der Parteien, Fällung und Verkündigung des Urtheils an einem und demselben Tage stattfinden konnte, was in peinlichen Fällen bei einem condemnirenden Urtheile nicht anging. (Synh. 32 b; Maimon. Synh. c. 11, §. 1; Ch. M. c. 17, §. 11.) Nach dem XH Tafelgesetz sollte die Verhandlung an einem Tage durchgeführt und an demselben das Urtheil gesprochen werden, damit dies bei dem Mangel sehriffclicher Aufzeichnung unter dem frischen Eindruck des Gehörten geschehen möge; dies war aber nicht immer möglich, es musste daher eine Vertagung stattfinden, die Verhandlung begann sodann von Neuem, damit das Gesammtbild dem Richter erhalten bleibe. (Hollweg IT. B. p. 591.) 3) Synh. 29 a, 31 a; Maimon. Synh. c. 22, §. 7; Ch. M. c. 19, §. 1. 4) Synh. 6 b; Maimon. Synh. c. 21, §. 3, c. 22, §. 9; Ch. M. c. 12, §. 2, c. 19, §. 1. Vgl. Baba Mezia 17 a; Schach Ch. M. c. 12, Note 5 und c. 39, §. 10. 5) Schach Ch. M. c. 39 Note 30 (vgl. weiter bei אדרכתא).