Jahresbericht der Landes-Rabbinerschule in Budapest
- Journal
- Jahresbericht der Landes-Rabbinerschule in Budapest
- Volume
- [5.] für das Schlujahr 1881-1882 (1882)
- Date
- 1882-01-01
- Page
- – (sequence 89)
- Language
- German
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84 messen ab; der Richter durfte nur auf Grund klarer Beweise entscheiden. 12) §. 119. Selbst wenn das Gericht einsah, dass dem Kläger vom Beklagten rechtlich ein grösserer Betrag zukomme, als der das Klageobjekt bildende, durfte ihm nur das zugesprochen werden, worauf die Klage sich bezog. Wussten jedoch die Richter, dass der Kläger nicht aus Nachsicht gegen den Beklagten, sondern bloss aus Irrthum oder Unwissenheit den kleinern Betrag eingeklagt habe, dann konnte das Urtheil auch auf die in der Klage nicht enthaltene Summe gefallt werden. 13) II. Kapitel. Urtheils-Verkündiguiig. §. 120. Die Verkündigung des Urtkeils vollzog der Vorsitzende des Richtercollegiums im Gerichtssaale in Gegenwart beider Parteien, und zwar mit den einfachen Worten : ״Du N. N. als 3נ) R. Alfassi Ketubot das. Maimon. a. a. 0. Ch. M. c. 15, §. 5, vergleiche Sma Note 15. 13) R. Isak b. Sehesehet Resp. 227; Glosse Ch. M. c. 17, §. 12 nach der Interpretirung des Schach Note 15. Nach römischem Recht war es dem Richter, wenn der Kläger weniger forderte als er berechtigt war, nicht gestattet, diesem mehr als die geklagte Summe zuzusprechen. Der Kläger durfte nicht auf den Rest innerhalb des Amtsjahres desselben Prätors klagen. ״Liess sich der Kläger aber bei Aufstellung der Formel eine pluspetitio zu Schulden kommen und wurde dies dem nachherigen Richter erweislich gemacht, so konnte dieser an die Formel gebunden, durchaus keine Condemnation aussprechen, die Folge war vielmehr die, dass der Beklagte freigesprochen werden musste und der Kläger konnte auch nachher mit der richtigen Formel nicht mehr zugelassen werden.“ (Heffter p. 81 ff.) Nach der Justinianischen Gesetzgebung fielen die alten Strafen der pluspetitio weg. An ihre Stelle trat nun die Bestimmung, dass derjenige, weleher der Summe oder der Quantität nach zuviel forderte, dem Gegner das dreifache desjenigen zu erstatten habe, was dieser wegen des angeblichen grösseren Processobjektes mehr an Sporteln bezahlte; ausserdem musste der Kläger dem Beklagten jeden dadurch verursachten Schaden ersetzen.“ (das.) ״Der deutsche Gerichtsgebrauch hat sich aber nicht an das römische Recht in diesem Punkte gehalten, er bestimmte, dass wenn der Quantität nach zuviel gefordert wurde und der Beklagte den wahren Betrag einräumte, der Kläger ferner bei der plus-petition beharrte, der Kläger allerdings in die Kosten verurtheilt werde; läugnete jedoch der Beklagte auch den wahren