Mannheim
Compact Memory

Jahresbericht der Landes-Rabbinerschule in Budapest · 1882-01-01 · [5.] für das Schlujahr 1881-1882 (1882) · page 88

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Jahresbericht der Landes-Rabbinerschule in Budapest
Volume
[5.] für das Schlujahr 1881-1882 (1882)
Date
1882-01-01
Page
– (sequence 88)
Language
German
Belongs to
journal volume
OCR quality
94% known words query
IRI
…/3122061-3122070--0723-3122957
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

83 §. 117. Diejenigen Richter, welche für ein eondenmirendes oder freisprechendes Urtheil stimmten, mussten ihre Ansicht ihren Collegen gegenüber begründen, nicht aber der, welcher wegen der Unklarheit sich der Abstimmung enthielt. 10) §. 118. Nach talmudischem Rechte durften die Richter in den Pallen, wo kein vollgültiger Beweis geführt wurde, nach ihrem Ermessen das Urtheil fällen, wenn sie durch verschiedene Umstände einen hohen Grad von Wahrscheinlichkeit darüber erlangt zu haben glaubten, auf welcher Seite das Recht sei, und diese Wahrscheinlichkeit nach ihrer Einsicht durch keinen andern Umstand entkräftet werden konnte.u) In der Zeit der Gaonim ging man, da so mancher Missbrauch getrieben wurde, in gewisser Hinsicht von dem richterlichen Ergleichheit sollte die dem Beklagten günstigere Ansicht vorgezogen werden, wenn der Kläger nicht wegeu der Sache begünstigt werden musste, z. B. wenn es sich um die Freiheit eines Menschen handelte. Waren endlich die Richter in dem Principe der Verurtheilung einig, uneinig jedoch rücksichtlich des Quantums der Condemnation, so wurde der geringste Betrag als Summe der Condemnation angenommen. Auch bei den deutschen Gerichten war es Grundsatz, dass schon die relative Mehrheit der Stimmen entschied. Um einer Stimmengleichheit auszuweichen wurde nicht selten dem Vorsitzenden des Gerichts ein votiun decisivum beigelegt oder es mussten andere bisher nicht zugezogene Beisitzer Theil nehmen. (Heffter p. 242, ff.) 10) Maimon. Synh. c. 8, §.3; Ch. M. c. 18, §. 3. ״) Ketubot 85 b werden mehrere Fälle angeführt, wo bloss nach richterlichem Ermessen entschieden wurde. Maimon. Synh. c. 24, §. 1 (vgl. Sechira c. 11, §. 2, 3) Ch. M. c. 15, §. 5; c. 253, §. 20. Diese in dem Ermessen des Richters begründete Wahrscheinlichkeit ist nicht zu verwechseln mit den auf innern Gründen beruhenden Vermuthungen (Praesumtion), die mehr oder minder als Beweise betrachtet wurden. Dahin gehörten: 1. לוב d. i. die Norm sich nach der Mehrheit der im Leben vorkommenden und unter gleichen Verhältnissen sich darstellenden Fälle zu richten. (Baba Kamma 27 a, 46 a, Baba Batra 92 a ff. u. a. m. 0.) 2. חזקה d. i. das Festhalten, das Dafürhalten, dass es um die Sache so und nicht anders stehe, s. B. חזקה ״ אין אדם פורע בתוך זמנוEs ist eine feststehende Thatsache, dass man nicht vor der Verfallszeit zahle“ (Baba Batra 5 b) oder חזקה אי| אדם תובע ״ אלא אם כן יש לוEs wagt Niemand eine Forderung ohne Grund zu erheben (Schebuot 40 b) u. d. m. 3. מעו d. i. die Praesumtion, dass die Einrede wahr sei, weil der Beklagte, wenn er von der Wahrheit hätte abweichen wollen, einen bessern Einwand hätte Vorbringen können. Bei diesen und ähnlichen Praesumtionen war der Richter an bestimmte Gesetze gebunden, die in der Rechtslehre genau vorgeschrieben sind. 6*

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.