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Jahresbericht der Landes-Rabbinerschule in Budapest · 1882-01-01 · [5.] für das Schlujahr 1881-1882 (1882) · page 87

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Journal
Jahresbericht der Landes-Rabbinerschule in Budapest
Volume
[5.] für das Schlujahr 1881-1882 (1882)
Date
1882-01-01
Page
– (sequence 87)
Language
German
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82 dass der jüngste Richter zuerst seiner Meinung Ausdruck gebe. 4) Es ward den Richtern überhaupt zur besondern Pflicht gemacht, mit der grösst möglichen Vorsicht zu Werke zu gehen, alle mögliehen Fälle und Umstände genau zu erwägen, alle sachlichen und rechtlichen Verhältnisse sorgfältig zu prüfen, und einer freien Debatte Raum zu geben, bis ihnen die Rechtssache klar vorlag und das Urtheil demgemäss ein möglichst gerechtes sein musste. 5) §. 116. Waren die Richter verschiedener Meinung, so entschied die Stimmenmehrheit. 6) Die Mehrheit gab, selbst wenn sie sich nicht auf die Entscheidungsgründe bezog, den Ausschlag, so sie nur rücksichtlich des Urtheils vorhanden war. 7) Behauptete aber einer der Richter, die Sache sei ihm zur Urtheilsfällung nicht klar genug und er sehe sich daher veranlasst, sich der Stimmenabgabe zu enthalten, so konnte, selbst in dem Falle, dass die anderen zwei Richter in ihrer Ansicht vollkommen übereinstimmten, ein Urtheil nicht gefällt werden, weil der schwankende Richter als abwesend betrachtet wurde, zur Entscheidung jedoch ein Dreirichtercollegium erforderlich war. Das Gerichtscollegium musste in einem solchen Falle durch Berufung zweier anderer Richter ergänzt werden, in welchem wieder die Majorität entschied. Beharrte nun jener schwankende Richter bei seiner Behauptung, eine Meinung nicht abgeben zu können und waren die übrigen vier Richter getheilter Ansicht, so mussten, damit eine Majorität erzielt werden konnte, noch zwei Richter berufen und dies so lange fortgesetzt werden, bis die Stimmenmehrheit erreicht wurde.8) Konnte aber die Majorität durchaus nicht zu Stande kommen, so wurde das Urtheil zu Gunsten des Beklagten gefällt. 9) 4) Nirnuke Josef Synh. a. a. 0.; Ch. M. c. 18, Glosse §. 1. 5) Abot I, 1; Synh. 7b; Maimon. c. 20, §. 7; Ch. M. c. 10, §. 1. 6) Synhedrin 29 a u. a. m. 0.; Maimon. Synh. c. 8, §. 2; Ch. M. c. 18, §. 1. 7) R. Josef Kolon Resp. 41; Glosse Ch. M. c. 25, §. 2, siehe Schach das. Note 19; Kneset Hagdola das. §. 85 (vgl. j. Talmud Synh. Absch. I, Halacha 2.) 8) Synhedrin 29 a; Maimon. Synh. c. 8, §. 2 (vgl. R. Ab. b. David das.) Ch. M. c. 18, §. 1. 9) Maimon. Ch. M. a. a. 0. Nach römischem Rechte mussten alle Richter, welche zur Entscheiduug einer Sache verpflichtet waren, an der Urtheilsfällung Theil nehmen, .sonst war das Urtheil nichtig. Bei Meinungs- Verschiedenheit entschied die Majorität, selbst die relative. Bei Stimmen-

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