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Jahresbericht der Landes-Rabbinerschule in Budapest · 1882-01-01 · [5.] für das Schlujahr 1881-1882 (1882) · page 85

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Journal
Jahresbericht der Landes-Rabbinerschule in Budapest
Volume
[5.] für das Schlujahr 1881-1882 (1882)
Date
1882-01-01
Page
– (sequence 85)
Language
German
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80 geläufigen Sprache ablegeu konnte,Sß) stehend zu leisten. 57) Er sollte es in Gegenwart des Gegners thün. 58) Die Eidesleistung war weder an den regelmässigen Gerichtstag 59) noch an die Gegenwart von 10 Männern geknüpft. ß0) §. 111. Bei der Eidesleistung sprach entweder der Schwörende selbst die Eidesformel, oder der Richter tliat dies und der Schwörende hatte darauf ״Amen“ zu sagen.ßl) §. 112. Über den Ort, an welchem der Eid abgelegt werden sollte, wurde keine Bestimmung getroffen, in späterer Zeit geschah es gewöhnlich in der Synagoge.ß2) §. 113. Der Handschlag an Eides statt (תקיעת כף), hatte dieselbe Kraft wie der rabbinische Eid und konnte in gewissen Fällen an dessen Stelle treten.ßa) 56) Tosefta Sota Absch. 7; Talmud Schebuot 38 b; Maimoii. Sckebuot c. 11, §. 14; C11. M. c. 87, §. 20. Maimon. tlieilt wohl die Ansicht seiner Lehrer mit, dass der Eid nur in der heiligen Sprache zu leisten sei, er tlieilte sie jedoch nicht, er bemerkt vielmehr, dass das Gericht, obgleich es Gebrauch war in der heiligen Sprache zu beeiden, doch darauf achten musste, dass der Schwörende die Worte des Eides klar verstehe. (Vgl. Maimon. das. §. 8; siehe Kessef und Lechem Mischna das.) 57) Schebuot 38; Maimon. Schebuot c. 11, §. 8; Ch. M. c. 87, §. 16. Wurde er jedoch sitzend geleistet, so verlor er nichts an Kraft. Gelehrte durfteil sitzend schwören, weil ihnen die Heiligkeit Gottes stets gegenwärtig war. (das.) 58) Bet Josef c. 87. im Namen des R. Salamon b. Aderet; Ch. M. das. §. 23. Doch wurde die Kraft des Eides nicht erschüttert, wenn er nicht in Gegenwart der Gegenpartei geleistet wurde, (das.) 59) Ch. M. c. 87, Glosse §. 17. Nach der Ansicht des Kolbo sollte der Eid an einem Gerichtstage geleistet werden, weil an diesem viele Leute anwesend sind und der Eidespflichtige eher zurücktreten werde. Die Anordnung, dass in den zehn Bussetagen kein Eid abgelegt werden soll, ist sehr späten Ursprungs. (Siehe Oracli Chajim c. 602 Glosse.) 60) Ch. M. c. 87, Glosse. Nach R. J. Weil Resp. 184. sollten mindestens zehn Personen heim Eide der Thora anwesend sein (siehe Bet Josef das. s. v. מ״כ). 61) Schebuot 36 b; Maimon. Schebuot c. 11, §. 9, 10; Ch. M. c. 87, §. 17. c2) Mordecliai Baba Mezia Absch. 1; Ch. M. c. 87, §. 27 Glosse. (Vgl. Tur Ch. M. c. 1 und Bet Josef das.) 63) Ch. M. c. 87, Schach Note 80.

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