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Jahresbericht der Landes-Rabbinerschule in Budapest · 1882-01-01 · [5.] für das Schlujahr 1881-1882 (1882) · page 84

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Journal
Jahresbericht der Landes-Rabbinerschule in Budapest
Volume
[5.] für das Schlujahr 1881-1882 (1882)
Date
1882-01-01
Page
– (sequence 84)
Language
German
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…/3122061-3122070--0719-3122953
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79 §. 109. Es wurde stets darauf Bedacht genommen, die Eidesleistung womöglich durch ein anderes Beweismittel zu ersetzen. Eben aus diesem Grunde verordnete auch R. Gamaliel der Altere (רבן גמליאל הזקן), dass eine Witwe, die von den Erben ihres Mannes die Auszahlung ihrer Ketuba verlangte, nicht zu schwören habe; es genügte, das» sie ein Gelöbniss auf sich nahm. 53) In der späteren talmudischen Zeit ward es zur Gepflogenheit, dass die Witwe nicht vom Gerichtshöfe, sondern ausserhalb desselben und nicht mit der gewöhnlichen Eidesformel, sondern bloss mit der Androhung eines Fluches (ארור u. s. w.) aufgefordert wurde, sich jeder lügnerischen Angabe zu enthalten und die lautere Wahrheit zu sprechen.54) Diese Verwünschungs Formel trat in der nachtalmudischen Zeit bei jedwedem Eide an die Stelle der eigentlichen Eidesformel. 65) §. 110. Der Schwörende hatte den Eid, den er in jeder ihm immer, dass eine Verordnung der Tanaiten mit einem zur Zeit des Amoräer Rabba vorgefallenen Ereignisse begründet wird. (Siebe Frankel ״Die Eidesleistung der Juden“ p. 30, nach ihm wäre diese Formel erst in einer spätern Zeit (nämlich zur Zeit des Raba) ins Leben getreten; dagegen spricht jedoch der Wortlaut der Tosefta). Zu bemerken ist noch, dass im Talmud (a. a. 0.) die Formel TI על דעת המקום 1על דעת lautet, in der Tosefta (Sota Absch. 7) lautet dieselbe שלא על תנאי שבלבך אנו משביעין אותך אלא על תנאי שבלבנו; hingegen nach Mairnon. (Schebuot c. 11,§. 18 und Ch. M, (c. 87, §.20) standen in der Formel die Worte על דעתנו ועל דעת ב״ד (siehe Sma das. Note 62). 5*) Gittin 31b; Mairnon. Ischot c. 16, §. 11; Eben Haeser e. 96, §. 10 (vgl. das. §. 21 ) 54) Gittin 35 a (siehe Raschi das.) Mairnon.; Eben Haeser a. a. O. 55) Raschi Schebuot 38 b; Ch. M. c. 87, §. 19 (siehe Sma Note 53; vgl. R. Abraham b. David, Schebuot c. 11, §. 13 u. Kessef Mischna das.) Von den ausserordentlichen Schreckmitteln, die nach Arueh s. v. הפת, Hagaot Mairnon. Schebuot c. 11 und R. Nissim Schebuot Abschnitt 6 angewendet wurden (als die Herbeibringung der Todtenbahre, gefüllter Schläuche, brennender Kerzen, die ausgelöscht wurden, des Schofer u. d. m.), wird im Talmud nichts erwähnt; auch Mairnon. weiss hievon nichts (siehe R. Ab. b. David Schebuot c. 11, §. 13); dies ist wohl nur bei einigen Gerichten; und zwar darum in Gebrauch gekommen, weil man eingesehen, dass der Eid seine Heiligkeit zu verlieren begann; allgemeiner Brauch war es aber nie, darum ist es auch im Chosehen Mischpat nicht eodificirt worden (siehe Glosse c. 87, §. 20, wonach es dem Gerichte überlassen blieb, nach Ermessen Schreckmittel anzuwenden.)

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