Jahresbericht der Landes-Rabbinerschule in Budapest
- Journal
- Jahresbericht der Landes-Rabbinerschule in Budapest
- Volume
- [5.] für das Schlujahr 1881-1882 (1882)
- Date
- 1882-01-01
- Page
- – (sequence 83)
- Language
- German
- Belongs to
- journal volume
- OCR quality
- 94% known words query
- IRI
…/3122061-3122070--0718-3122952- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
Mentioned entities
OCR text
78 auf Ungewissheit beruhte. Konnte hingegen der Kläger aus demselben Grunde zum Eiffülluugseide der Mischna nicht zugelassen werden, so hatte der Gegner bloss den rabbinischen Eid abzuLegen worauf er von der Zahlung freigesprochen wurde. 49) 3. Von dem Reinigungseide der Mischna wurde der Beklagte nicht befreit, selbst wenn der Kläger noch minderjährig war u. z. aus dem Grunde, weil dieser Eid in dem Falle zuerkannt wurde, wenn der Kläger über seine Forderung volle Gewissheit nicht besass. 50) §. 107. Von dem Calumnieneid der Römer wusste das talmudisehe Recht nichts. Nach einer gaonäischen Verordnung jedoch wurde, bevor der Eid, welcher Art immer er war, von der betreffenden Partei abgelegt wurde, der Bann ausgesprochen, in den Jeder verfallen sollte, der eine ungerechte Forderung stellen oder muthwillig Einrede erheben würde, um den Gegner zu einem Eide zu zwingen. Der den Gegner zum Schwure nöthigte, hatte den Bann- Spruch durch ein ״Amen“ zu bekräftigen.nl) §. 108. Zur Vorbeugung einer reservatio mentalis wurde verordnet, dass das Gericht vor der Eidesleistung den Schwörenden mit den Worten zu ermahnen habe : ״Wisse, nicht in deinem Sinne, sondern nach dem Wissen Gottes und im Sinne des Gerichtes hast du zu schwören.“ 02) 40) Mainion. das. e. 2, §. 4, 5; CI1. Mdas. §. 13. £0) R. Josef Migasch; R. Ascheri Scliebuot Abschnitt 6; Mainion. Toenwenitan c. 5, §. 9 (siehe R. Abraham b. David das.); Ch. M. c. 96, §. 1. Dem minder jährigen Kläger wurde jedoch vorher vom Gerichte ein Vormund bestellt, (das.) Wie es einem minderjä 11rig־en Beklagten gegenüber gehalten wurde, darüber siehe Mainion. und Ch. M. a. a. 0. sl) Mairnon. Toen-wenitan c. 1, §. 11 (siehe Magid Mischna das.); Ch. M. c. 87, §. 22. Der Grund hievon ist nach Maimon. der, damit die öftere Eidesleistung verhütet werde. 52) Diese Formel kommt wohl schon in der Tosefta Sota Absch. 7 und im Talmud Scliebuot 39 a vor (sie wird hier auf den Eid, mit dem Moses Israel beschwor, zurückgeführt); doch nach einer andern Stelle des Talmud (das. 39 b, Nedarim 20 a) ist sie in dem Ereignisse begründet, das sich bei Raba zugetragen (קניא דרבא). Ein Schuldner sollte nämlich schwören, dass er die von seinem Gläubiger eingeklagte Schuld bereits bezahlt habe; er ersuchte diesen, ihm während des Eides den Stock zu halten; nachdem der Schuldner den Eid geleistet hatte, warf der Gläubiger voller Entrüstung den Stock zur Erde, dieser zerbrach und das Geld fiel heraus. (Nedarim a. a. 0.) Daher die Anordnung jener Formel. Auffallend bleibt es