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Jahresbericht der Landes-Rabbinerschule in Budapest · 1882-01-01 · [5.] für das Schlujahr 1881-1882 (1882) · page 82

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Journal
Jahresbericht der Landes-Rabbinerschule in Budapest
Volume
[5.] für das Schlujahr 1881-1882 (1882)
Date
1882-01-01
Page
– (sequence 82)
Language
German
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…/3122061-3122070--0717-3122951
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77 nung als der Eidesformel und der Admonition dem Eide der Thora ganz gleichgestellt; er hiess gleichfalls »Eid der Richter* (שבועת הדיינין); auch bei diesem Eide musste der heilige Name Gottes in der Formel ausdrücklich erwähnt werden; auch hier musste die Admonition in ihrer Grösse und Schärfe, wie sie im Talmud angegeben ist, geschehen: endlich musste bei diesem Eide ebenfalls der Schwörende die Thora in die Hand nehmen.44) Rücksichtlich des weitern Verfahrens jedoch glich der Eid der Mischna zum Theile dem der Thora, 7mm Theile aber dem der Rabbinen. Ebensowenig wie der Eid der Thora konnte der der Mischna in den oben (§. 103) angeführten Fällen, in denen der Beklagte den Reinigungseid der Mischna zu schwören hatte, dem Kläger zugeschoben werden. In den Fällen, wo der Kläger den Erfüllungseid der Mischna zu schwören hatte, konnte er ihn nicht dem Beklagten zuschieben, da dieser von der mischnaischen Verordnung, der Kläger möge schwören, oder wenn er dies nicht thun wolle, möge man ihn nach dem nrsprüu glichen Gesetze der Thora frei sprechen, Gebrauch machen konnte. 45) Nach einer spätem nacktalmudiscken Verordnung stand es dem Kläger frei, auf die von der Mischna zu seinen Gunsten gemachte Anordnung zu verzichten und von dem Beklagten bloss den Eid der Rabbinen zu fordern, den dieser wie einen jeden derartigen Eid dem Kläger zuschieben konnte. 4ß) Der Eid der Mischna glich dem rabbinischen in folgenden Stücken : 1. Dass, wenn der Beklagte weder schwören noch zahlen wollte, ein Executionsverfahren nicht eingeleitet, sondern der Beklagte in den Baun gethan, oder eventuell auch anderweitig bestraft wurde.47) Hatte aber der Kläger den Erfüllungseid der Mischna zu schwören, und weigerte er sich das zu thun, so ward seine Forderung selbstredend nicht bezahlt. 48) 2. Konnte der Beklagte eines Verdachtes wegen nicht schwören (השוד), so wurde er gleichwie bei dem Eide der Rabbinen freigesprochen, da auch der Gegner nicht schwören konnte u. z. darum nicht, weil seine Klage bloss 44) Maimon. Schebuot c. 11, §. 6, 8,13 u. 14; Ch. M. c. 87, §. 8,17, 21. 45) Maimon. Toen-wenitan c. 1 §. 4, 6; Ch. M. e. 87, §.11, siehe Schach Note 82. 46) Maimoii. und Ch. M. a. a. 0. 47) Maimon. das. c. 1, §. 5; Ch. M. c. 87, §. 9. 48) Maimon. das. c. 4; Ch. M. das. siehe Sma Note 22.

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