Jahresbericht der Landes-Rabbinerschule in Budapest
- Journal
- Jahresbericht der Landes-Rabbinerschule in Budapest
- Volume
- [5.] für das Schlujahr 1881-1882 (1882)
- Date
- 1882-01-01
- Page
- – (sequence 81)
- Language
- German
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7. Auf die Forderung eines minderjährigen Klägers wurde dem Beklagten der Eid der Thora nicht zuerkannt, wohl aber der der Rabbinen; diesen hatte der Beklagte selbst bei einem theilweisen Geständnisse zu leisten, ebenso, wenn ein Zeuge zu Gunsten des minderjährigen Klägers aussagte. Dieser Eid konute, obgleich er nur ein Eid der Rabbinen war, dem Kläger nicht zugeschoben werden, weil ein Minderjähriger die Heiligkeit des Eides noch nicht zu erfassen vermag und daher zu einem Eide nicht zugelassen werden konnte.4 י) §. 106. Der Eid der Misclma ist sowohl rücksichtlich der Benenzu haben behauptete, B. gab hingegen an, davon nichts zu wissen, so brauchte B. nicht zu zahlen u. z. darum nicht, weil ihm, so er die Berechtigung der Forderung mit Gewissheit in Abrede hätte stellen können, nur der rabbinische Eid aufgetragen worden wäre; nun konnte er diesen nicht leisten, allein zur Zahlung konnte er darum jedoch nicht verpflichtet werden, weil hier der Grundsatz תקנתא לתקנתא לא עבדינן seine Anwendung fand. Er hatte bloss darauf zu schwören, dass er nichts von einer Schuld wisse. Wollte er jedoch sein Gewissen beruhigen, so sollte er zahlen (חייב לצאת ידי שמים), das. Gestand B. jedoch das Factum ein, dass er ein Anlehen bei A. gemacht, und bezweifelte er nur die Zahlung, während der Kläger mit Gewissheit behauptete, dass die Schuld noch nicht gezahlt sei, dann musste B. zahlen, ohne dass A. einen Erfüllungseid zu schwören verpflichtet war. (Baba Kamnia 118 a Maimon. Toen-wenitan c. 1, §. 9; Ch. M. c. 75, §. 17. Siehe Ture Sahab das. zu §. 25 und Schach Note 27). Ob der Grundsatz: ״Wer nicht schwören kann, muss zahlen“ anch bei dem angeschobenen Eide (גלגול שבועה) statt fand, darüber siehe Ch. M. c. 75, §. 15. 43) Schebuot 38 b, 42 a ff*, u. m. 0.; Maimon. Toen-wenitan c. 5, §. 9,10; Ch. M. c. 96, §.1,2. Im Talmud findet sich darüber nichts, dass gegen die Klage eines Minderjährigen (קטן) der Eid der Rabbinen zuerkannt wurde. Auch Maimon. sagt: ״Meine Lehrer haben gelehrt“ u. s. w.; und in der That finden wir diese Verordnung bei R. Josef Migasch zu Schebuot; siehe auch R. Ascheri zur Stelle. Es ist also dies jedenfalls eine naehtalmudische Verordnung. R. Moses b. Nackinan beschränkte dieselbe dahin, dass der Kläger wenigstens ein Alter von acht bis zehn Jahren erreicht haben müsse (R. Ascheri das.; Ch. M. c. 96, Glosse 2). Zu bemerken ist noch, dass nach Ansicht des R. Josef Migasch und Maimon. auf jenen Eid der Thora, welcher dem Aufbewahrer eines fremden Gutes zugesprochen wurde, selbst bei der Klage eines Minderjährigen zu erkennen war, weil doch der Kläger ohnehin nicht mit Gewissheit klagen konnte. R. Moses b. Nachman hingegen, dem auch R. Ascheri beistimmt, ist nicht dieser Meinung; beide Ansichten sind vertreten in Ch. M. c. 96, §. 1. Taubstumme wurden nach der Ansicht Einiger Minderjährigen gleich erachtet, nicht aber Blödsinnige (siehe Ch. M. das. §. 5).