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Jahresbericht der Landes-Rabbinerschule in Budapest · 1882-01-01 · [5.] für das Schlujahr 1881-1882 (1882) · page 80

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Journal
Jahresbericht der Landes-Rabbinerschule in Budapest
Volume
[5.] für das Schlujahr 1881-1882 (1882)
Date
1882-01-01
Page
– (sequence 80)
Language
German
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75 Forderung erfüllt wurde. Bei dem Eide der Rabbinen aber fand diese Zuschiebung des Eides nicht statt, der Beklagte wurde vielmehr freigesprochen. 40) 6. Konnte der Beklagte den Eid der Thora nicht leisten, weil er selbst in Ungewissheit über die Rechtlichkeit der Forderung war, die der Kläger an ihn stellte, so musste er zahlen, ohne dass der Gegner den Erfüllungseid zu schwören hatte.41) Bei einem Eide der Rabbinen hatte in diesem Falle der Beklagte bloss darauf den Eid der Rabbinen zu schwören, dass er nicht wisse, ob er ihm etwas schulde. 42) 40) Schebuot a. a. 0. Maixnon. das. c. 2, §. 4 und 7; Ch. M. c. 87, §. 1:3, c. 92, §. 7 u. 11. Als Ursache wird angegeben : ״Der Eid der Rabbinen war an sieb nur eine Anordnung der talmudischen Autoritäten zur besseren Emir ung der Wahrheit; das Hinüberschieben bei einem Verdächtigen war gleichfalls eine Anordnung der Rabbinen, es galt aber als Grundsatz, dass eine Anordnung einer andern nicht hinzugefügt wird (תקנתא לתקנתא לא עבדינן). Doch wurde in dem Falle, dass der Beklagte zum ׳Eide der Rab- Innen nicht zugelassen wurde, der Bann ausgesprochen über einen Jeden, der eine gerechte Forderung leugnete und nicht zahlen wollte. (Ch. M. cap. 92, §.11.) 41) Baba Mezia 98 a; Maimon. Toen-wenitan c. 4, §. 7; Ch. M. c. 75, §. 13 u. a. m. 0. Forderte der Kläger vom Beklagten z. B. 100 fl. und gestand dieser bloss den Betrag von 50 fl. ein, über die andern 50 fl. behauptete er jedoch in Ungewissheit zu sein, oder behauptete der Beklagte, dies bezüglich der ganzen Forderung, ein Zeuge jedoch deponirte zu Gunsten des Klägers, dann galt der Grundsatz : ״Da er nicht schwören kann, muss er bezahlen“ (מתוך שאינו יכול לשבע משלם) in dem Falle, in welchem er, wenn er seinen Einspruch mit Gewissheit behauptet hätte, zur Ablegung des Eides der Thora verpflichtet gewesen wäre. Dasselbe galt auch dann, wenn A.mit der Klage auftrat, B. habe ihm irgend einen Gegenstand mit Gewalt entrissen, und zur Steuer der Wahrheit einen Zeugen beibrachte; wenn B nun wohl die Thatsache gestand, dass er sich gewaltsam in den Besitz des fraglichen Gegenstandes gesetzt habe, jedoch hinzufügte, dieser habe ursprünglich ihm gehört, dann musste B. den Gegenstand A. zurückstellen, u. z. darum, weil er in Folge dessen, dass der Zeuge zu seinen Lasten ausgesagt hatte, den ihm gesetzlich obliegenden Eid nicht schwören konnte. (Siehe Schebuot 32b, 47a, [נסכא דרבי אבא] Maimon. Toen-wenitan c.4, §.8; Ch. M. c. 75, §. 13.) Über den Grund, warum diese Rechtsnorm (״Da er nicht schwören kann, muss er bezahlen“) nicht auch ihre Anwendung fand, bei dem, welcher den Eid der Thora zu leisten unfähig war (weil er ein Verdächtiger [חשזד] war) siehe Tosefot Baba Mezia 5 a s. v. שכמדו. 42) Baba Kamma 118 a, Baba Mezia 97 b; Maimon. Toen-wenitan c. 1, §. 8; Ch. M, c. 75, §. 9,14. Forderte A. von B. z, B. 100 fl, die er ihm geliehen

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