Mannheim
Compact Memory

Jahresbericht der Landes-Rabbinerschule in Budapest · 1882-01-01 · [5.] für das Schlujahr 1881-1882 (1882) · page 79

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Jahresbericht der Landes-Rabbinerschule in Budapest
Volume
[5.] für das Schlujahr 1881-1882 (1882)
Date
1882-01-01
Page
– (sequence 79)
Language
German
Belongs to
journal volume
OCR quality
95% known words query
IRI
…/3122061-3122070--0714-3122948
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

74 jedoch bei diesem, so viel als möglich, dahin wirken, dass es zur Ablegung des Eides nicht komme. 37) 3. Den Eid der Thora konnte der Beklagte dem Kläger nicht zuschieben, damit dieser nach abgelegtem Eide seine Forderung erhalte, sondern der Beklagte musste schwören oder zahlen. Der Eid der Rabbinen hingegen konnte, so der Beklagte nicht schwören wollte, dem Kläger, selbst gegen dessen Willen, zugeschoben werden; nachdem er ihn geleistet hatte, erhielt er seine Forderung bezahlt. s8) 4. Wenn der Beklagte den ihn zukommenden Eid der Thora nicht schwören aber auch nicht zahlen wollte, wurde das Executionsverfahren eingeleitet und durchgeführt; weigerte er sich aber den Eid der Rabbinen abzulegen, so wurde er in den kleinen Bann gethan (נידוי); fügte er sich binnen 30 Tage nicht, so wurde er empfindlich bestraft; die Execution wurde nicht vorgenommen, und zwar darum nicht, weil er nach dem strengen mosaischen Gesetze sowohl von der Zahlung als auch vom Eide befreit war; die Strafe wurde über ihn nur verhängt, weil er die Verordnung der Rabbinen nicht befolgte und dem Gerichte sich widersetzt hatte.s9) 5. War der Beklagte verdächtig (השוד) und darum unfähig zur Eidesleistung, so hatte der Kläger, wenn es sich um einen Eid der Thora handelte, den Erfüllungseid abzulegen, worauf seine 37) Schebuot 89 a wird die Formel der Admonition bloss für שבועות הדייני' vorgeschrieben und da der Eid der Rabbinen nicht diese Benennung hatte, so konnte dieser nicht inbegriffen sein; es wurde daher bei diesen!, die Admonition nach Maimon. (Schebuot c. 11, §. 15 und 19 und Ch. M. c. 87, §. 21) nicht vorgenommen; eindringende Vorstellungen mussten darum nichts destoweniger gemacht werden, damit der Eid womöglich verhütet werde. Die Admonition musste in einer den Parteien verständlichen Sprache erfolgen, (a. a. 0.) 38) Schebuot 41 a; Maimon. Toen-wenitan c. 1, §. G; Ch. M. c. 87. §.11. Vgl. Tosefot das. s. v. ולמד; nach der Ansicht mehrer Gaonim konnte selbst der Eid der Rabbinen nicht zugeschoben werden, wie dies Mar bar Rab Aschi im Talmud behauptet; diese Meinung wurde jedoch nicht angenommen. Zu bemerken ist noch, dass der Beklagte, wenn ihm gleichzeitig ein angeschobener Eid oblag sich durch das Hinüberschieben des einen Eides von dem angeschobenen Eide nicht befreien konnte. (Siehe Ch. M. tap. 87, §. 11.) 39) Schebuot a.a.O. Maimon. Toen־wenita11 c. 1, §.4,5; Ch. M. c. 87, §. 9.

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.