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Jahresbericht der Landes-Rabbinerschule in Budapest · 1882-01-01 · [5.] für das Schlujahr 1881-1882 (1882) · page 77

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Journal
Jahresbericht der Landes-Rabbinerschule in Budapest
Volume
[5.] für das Schlujahr 1881-1882 (1882)
Date
1882-01-01
Page
– (sequence 77)
Language
German
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…/3122061-3122070--0712-3122946
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72 §. 104. AdB. 2. Der Eid der Rabbinen (שבועה דרבנן oder שבועת דרסת) wurde dem Beklagten in jenen Fällen als Reinignngseid zaerkannt, in denen er weder nach der Thora noch nach der Mischna zu schwören hatte; z. B. wenn der Beklagte die ganze Forderung leugnete (כופ,־־* הבל), oder über dieselbe im Zweifel zu sein vorgab (איני יודע) der Kläger aber die Forderung mit Gewissheit aufrecht hielt. Durch den Eid hatte er zu bekräftigen, dass er nichts schuldig resp. dass er rücksichtlich der Schuld in Zweifel sei. Auf eine ungewisse Forderung des Klägers hin brauchte der Beklagte selbst den Eid der Rabbinen nicht zu schwören.a8) §. 105. Der Eid der Thora unterschied sich von dem Eide der Rabbinen a) in der Benennung h) iu der Eidesformel und c) in dem Verfahren. a) Rücksichtlich der Benennung wurde der Eid der Thora ״Eid der Richter“ (שבועת הדיינין) genannt, während der Eid der Rabbinen, wiewohl auch er vom Gerichte zuerkannt wurde, שבועת היסת hiess.84) Erblasser ernannter Vormund konnte auf die blosse Vermuthung nicht zu diesem Eide verpflichtet werden, weil zu besorgen war, es würde nicht so leicht Jemand eine solche Vormundschaft annehmen wollen. (Siehe Gittin 02 a fl*.; Maimon. u. Ch. M. a. a. 0.) 33) Schebuot 40 b; Maimon. Malwe-Welowe c. 1, §.3; Ch. M. c. 75, 87 u. m. O. Begründet ist dies darin, dass man voraussetzte, es besitze wohl selten Jemand die Frechheit einen Andern ohne Grund zu klagen. Das Ableugnen des Gegners kann wieder darin seinen Grund haben, dass ei* augenblicklich nicht in der Lage ist zu zahlen und durch das Leugnen nur Zeit gewinnen will. Über die Zeit, wann dieser Eid eingeführt wurde, sind die Ansichten getheilt. Allgemein wird diese Verordnung der naehtanaitischen Zeit und zwar dem Rabbi Nachman (Schwiegersohn des Resch Galuta; er lebte in der zweiten Hälfte des 3. Jahrhunderts) selbst oder seinen Zeitgenossen zugeschrieben. Raschi zu Schebuot 48 b bemerkt, dass dieser Eid erst zur Zeit des Rabbi Nachman entstanden ist. Auch Schaare Schebuot behauptet, zur Zeit der Tanaiten hätte man diesen Eid noch nicht gekannt, er wäre erst in der Zeit der Amoräer ein geführt worden; dieser Ansicht ist auch Mordechai (Schebuot Absch. 6, §. 771), jedoch heisst es ausdrücklich das. §. 770, dass diese Verordnung von Rabbi Nachman selbst erflossen sei; Maimon. Schebuot c. 11. §. 7 sagt, dies sei eine talmudisclie Institution. Nach einer Meinung im Mordechai, Kidduschin Absch. 2, §. 510, wäre dieser Eid schon zur Zeit der Tanaiten verordnet worden; siehe Schach C11. זג. c 87 Note 31 und Schemen Rokeach I. Theil Resp. 66. 34) Maimon. Schebuot c. 11, §. 6, 7; Ch. M. c. 87, §. 7, 8.

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