Jahresbericht der Landes-Rabbinerschule in Budapest
- Journal
- Jahresbericht der Landes-Rabbinerschule in Budapest
- Volume
- [5.] für das Schlujahr 1881-1882 (1882)
- Date
- 1882-01-01
- Page
- – (sequence 76)
- Language
- German
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71 §. 102. Der Eid der Mischna wurde dem Kläger ferner zuerkannt, wenn er auf Grund einer recognoscirten Urkunde eine Schuld einklagte, jedoch selbst eingestand, dass sie theil weise bezahlt sei, der Product aber behauptete, dieselbe gänzlich getilgt zu haben (פוגם את שטרו); des Weitern, wenn der Producent die Urkunde gegen Waisen oder gegen Käufer, welche Immobilien nach Aus- Stellung der Schuldurkunde vom Producten gekauft hatten, producirte, ferner wenn die Schuldurkunde gegen einen abwesenden Schuldner geltend gemacht werden sollte; und endlich, wenn ein einzelner Zeuge aussagte, die Schuld, worauf die Urkunde lautete, sei bereits gezahlt.3 ף §. 108. Die Mischna kennt nicht bloss einen Erfüllungssondern auch einen Reinigungseid. Diesen hatte der Beklagte selbst in dem Falle abzulegen, wenn der Kläger seine Forderung nicht mit Gewissheit behauptete, sondern bloss mit Vermuthungen begründete. Diese Norm erstreckte sich auf : Gesellschafter (1,(שותפין Pächter eines Feldes, wovon sie oder der Eigenthümer einen bestimmten Theil des Erträgnisses bezogen (אריסין), auf Vormünder (,אפוטרופסי), die vom Gerichte bestellt waren, auf Hausverwalter (נושא ונותן בתוך הבית) u. d. g. m. Alle diese mussten auf den blossen Verdacht eines der Gesellschaftsmitglieder, resp. des Eigenthümers, den Eid der Mischna schwören, dass sie im Geschäfte resp. in der Verwaltung nichts veruntreut haben.32) Kidduschin 43 b; Mainion. Schluckin c. 1, §. 7; Ch. M. e. 121, §. 9. Siebe auch Schaare Schebuot (von R. Isak b. Rüben Albarceloni im 11. Jahrhundert verfasst) Pforte 20, welcher 30 verschiedene Fälle aufzählt, wo der'Kläger den Erfüllungseid der Mischna zu schwören hatte. 31) Schebuot 45a;.Ketubot 87 b; Mahnon. Malwe-Welowe c. 14, §.l; Ischot c. 16, §. 14; Ch!M. c. 84,100,108 und 114; Eben Haeser c. 96, §.7—10. In allen diesen Fällen trug das Gericht von selbst, ohne dass der Gegner es forderte, dem Producenten den Eid auf. Producirte jedoch der Kläger eine Schuldurkunde gegen den Beklagten selbst, und behauptete er, dass er noch gar keine Zahlung erhalten habe, und trat auch kein Zeuge gegen ihn auf, so konnte ihm das Gericht nur dann den Erfüllungseid der Mischna auftragen, wenn es der Beklagte forderte. 32) Schebuot 45 a; Mairnon. Sekluchimc.9; Ch. M. c. 93. Der Grund hievon liegt in der Annahme, dass die im Texte Genannten sich nicht selten für ihre Mühewaltung Manches erlaubten, was ihnen nicht zukam, daher erschien der Verdacht begründet. Doch musste der fragliche Betrag mindestens zwei Maen ausmachen. (Schebuot 48 b. Mairnon. u. Ch. M. a. a. Ch) Ein vom