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Jahresbericht der Landes-Rabbinerschule in Budapest · 1882-01-01 · [5.] für das Schlujahr 1881-1882 (1882) · page 75

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Journal
Jahresbericht der Landes-Rabbinerschule in Budapest
Volume
[5.] für das Schlujahr 1881-1882 (1882)
Date
1882-01-01
Page
– (sequence 75)
Language
German
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Y. Wenn A dem B den Auftrag gab seinem Taglöhner den Arbeitslohn für seine Rechnung auszuzahlen, der Arbeiter jedoch hernach angab von B nichts erhalten zu haben B aber das Gegentheil behauptete und nun sowohl B als der Taglöhner den bedungenen Betrag von A forderten, so hatte der Taglöhner den Eid der Mischna zu schwören und A ihm den bedungenen Lohn zu zahlen, wenn er angegeben, dass der Taglöhner den Lohn zu fordern hatte, und dass er diesbezüglich jenen Auftrag dem B ertheilt, jedoch nicht darauf bestanden habe, B möge dem Taglöhner nur vor Zeugen den Betrag einhändigeil; ferner hatte B den Eid der Mischna zu schwören, dass er den Auftrag ausgeführt und den Arbeiter bezahlt habe; hierauf musste A auch ihm bezahlen. 30) darüber, wenn sowohl Beklagter als Kläger verdächtig waren und mithin keiner von Beiden zu einem Eide zugelassen werden konnte, sind die Meinungen sowohl in der Mischna als im Talmud getheilt. (Schebuot 45 a, 47a.) Einige meinen, es soll, da die Schuld, dass der Eid nicht geleistet werden kann, sowohl den Kläger als den Beklagten trifft, jeder von ihnen die Hälfte büssen. Andere sind der Ansicht, dass der Eid, den ursprünglich doch der Beklagte zu leisten hatte und der eben nur der *Unfähigkeit des Beklagten halber dem Kläger zugeschoben wurde, nun, da es sich zeigte, dass auch dieser ihn nicht schwören kann, wieder dem Beklagten zugewiesen wurde; da er nun nicht schwören konnte, wurde er zur Zahlung verpflichtet, nach dem Grundsätze ״Wer einen Eid zu leisten hat und ihn nicht schwören kann, muss bezahlen“ (מתוך שאינו יכול לשבע משלם). Diese Ansicht theilen auch R. Alfassi (Schebuot a. a.O.) und Maimon. (Toen-wQnitan c. 2, §. 4.); sie wird auch in Ch. M. c. 92, §. 7 angeführt. (Vgl. Glosse das., in welcher der erstem Meinung Ausdruck verliehen wird.) Siehe Tosefot Baba Mezia 5 a über den Grund, warum der Kläger, wenn er fähig war zu schwören, den Eid der Mischna abzulegen hatte, und warum der Grundsatz : ״Wer nicht schwören kann, muss bezahlen“, gegen den verdächtigen Beklagten keine Anwendung fand. Über das Verfahren bei dem Eide der Mischna und dem der Rabbinen, in dem Falle, dass der, welcher, den Eid zu leisten hatte, hiezu unfähig war, siehe weiter unten §. 105 u. 106. 30) Schebuot 45 a; Maimon. Malwe-Welowe c. 16, §. 5; Gh. M. c. 91, §. 1. (חנוני על סנקסו). Der laglöhner musste unbedingt befriedigt werden, da die Rechtlichkeit seiner Forderung keinen Zweifel leidet und selbst A. nicht wusste, ob die Zahlung erfolgt ist. Allein A. musste auch B. bezahlen, da er es diesem nicht zur Pflicht gemacht hatte, dem Taglöhner den Lohn in Gegenwart von Zeugen auszufolgen; er hat dadurch an den Tag gelegt, dass er zu B. Vertrauen hätte; allein sowohl der Taglöhner als B. mussten schwören u. z. jeder in Gegenwart des Andern, da dadurch eher ein Geständniss erzielt werden kann. (Siehe die angeführten Quellen):. Vergleiche

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