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Jahresbericht der Landes-Rabbinerschule in Budapest · 1882-01-01 · [5.] für das Schlujahr 1881-1882 (1882) · page 74

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Journal
Jahresbericht der Landes-Rabbinerschule in Budapest
Volume
[5.] für das Schlujahr 1881-1882 (1882)
Date
1882-01-01
Page
– (sequence 74)
Language
German
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69 III. Dem Verwundeten. Haben Zeugen A., der sich vollkommener Gesundheit erfreute zu B., bei dem er einige Zeit allein blieb, sich begeben und ihn dann als Verwundeten sich entfernen gesehen, und behauptete nun A., dass B., bei dem er eingetreten, ihm die Wunden beigebracht habe, leugnete jedoch B. die Beschuldigung der Verwundung ab, dann hatte der Beschädigte den Eid der Mischna zu schwören, und der Beklagte musste zahlen.28) IV. Wenn der Beklagte als verdächtig (השוד) zu einem Eide nicht zugelassen werden konnte, so wurde für den Fall, dass derselbe den Reiuigungseid der Thora zu schwören hatte, der Eid auf den Kläger übertragen, der den Erfüllungseid der Mischna zu leisten hatte; hierauf wurde seine Forderung gezahlt. 2ö) Ausführliches hierüber Schebuot 4a b;־ Maimon. Gesela c 4, §.3; Ch. M. c. 90, §. 1.). 28) Schebuot a. a. 0. Maimon. Chobel Umasik c. 5, §. 4, 5; Ch. M. c. 90, §.16. Auch hier giebt Maimon. als Grund der Strafe die Verhinderung von Schlägereien an. R. Abraham b. David hingegen (das.) begründet es damit, weil mit Recht vermuthet werden kann, dass jener der Thäter war; denn man pflegt nicht sich selbst zu verwunden und ein Dritter war nicht bei ihnen. War übrigens die Wunde an einer Stelle des Körpers, wo eine jede Selbstverwundung ausgeschlossen war, so wurde der Verwundete nicht einmal zur Ablegung des Erfüllungseides gehalten, und der Beschuldigte wurde zur Zahlung verurtheilt. (Siehe Schebuot 46 b, Maimon. und Ch. M. a. a. 0.) 29) Schebuot 44b; Maimon. Toen-wenitan c. 2, §.4. Ch.M.c.92. Verdächtig und unfähig zum Eide waren diejenigen, die einen Meineid abgelegt, oder die ein mosaisches Verbot muthwillig, oder selbst ein rabbinisches eines Geldgewinnes wegen übertreten haben, sowie überhaupt alle jene, welche ihres schlechten Charakters oder unehrenhaften Erwerbes halber zur Zeugenschaft unfähig waren. (Siehe Schebuot a. a. 0.; Maimon. Toen-wenitan c. 2, §. 2; Ch. M. c. 90, §. 2.) Selbst wenn der Kläger sich mit dem Eide des Verdächtigen zufrieden zu stellen erklärte, wurde dieser doch nicht zum Eide zugelassen. (Maimon. und Ch. M. a. a. 0.) Was in den Fällen zu thun war, in denen dem verdächtigen Beklagten der Eid der Thora nicht zuerkannt werden durfte, der Kläger jedoch über die Berechtigung^ seiner Forderung, die er an den Beklagten bezüglich einer in Verwahrung gegebenen res stellte, nicht volle Gewissheit hatte (siehe oben §. 97, Note 19) oder wenn sich seine Forderung einzig und allein auf die Aussage eines Zeugen gründete (vgl. oben §.97) . das bildet den Gegenstand einer Controverse. Nach der Meinung Maimon. (Toen-wenitan c. 2, §. 4) wurde der Beklagte freigesprochen, während andere der Ansicht sind, dass der Beklagte verurtheilt wurde. Der Meimung Maimon. wurde Gesetzeskraft verliehen. (Ch.M.c.92, §.5; siehe Schach Note 11 und Magid Mischna a.a.0.) Auch

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