Mannheim
Compact Memory

Jahresbericht der Landes-Rabbinerschule in Budapest · 1882-01-01 · [5.] für das Schlujahr 1881-1882 (1882) · page 73

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Jahresbericht der Landes-Rabbinerschule in Budapest
Volume
[5.] für das Schlujahr 1881-1882 (1882)
Date
1882-01-01
Page
– (sequence 73)
Language
German
Belongs to
journal volume
OCR quality
93% known words query
IRI
…/3122061-3122070--0708-3122942
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

68 Dieser Eid wurde zuerkannt: I. •Dem־ Taglöhner, der vor Zeugen gemietliet wurde und ancli darüber Zeugen besass, dass er in der Thai bei dem Miethsherrn gearbeitet hatte; wenn dieser ihm nun zur Zeit, wo den Arbeitern der Lohn ausgezahlt wurde, darum den Lohn nicht bezahlen mochte, weil er dies angeblich bereits gethan habe, so hatte der Taglöhner es nur zu beschwören, dass er den Lohn noch nicht erhalten und der Miethsherr wurde zur Zahlung verpflichtet. 26) II. Den! Beraubten. Ist nämlich Jemand in ein fremdes Haus gegangen, um eigenmächtig die Fahrnisse des Bewohners zu pfänden, und haben ihn Zeugen leer hinein aber mit einigen unter den Kleidern verborgenen Geräthen herausgehen gesehen, ohne dass sie angeben konnten, wie viele und welche Geräthe er wohl hinausgetragen haben mochte; forderte nun der Hausherr vor Gericht die ihm angeblich gepfändeten Gegenstände, der Beklagte jedoch behauptete, er sei von seinem Vorhaben abgestanden und habe nichts genommen, die Geräthe, welche die Zeugen gesehen, hätten ihm gehört; oder stellte er der Forderung entgegen : ״ich habe bloss dieses Gerätli genommen“, so wurde dem Kläger der Erfüllungseid zuerkannfc und der Beklagte zur Zahlung verpflichtet. 27) nehmen״,, als Gegensatz zum Eide der Thora, wo ((נשבעץ ולא משלמין ״man schwört und nicht bezahlt.“ 26) Schebuot 44b ff.; Maimon.Toen-wenitan c. 1. §. 2. Seehirot c. llt §. 6, Ch. M. c. 89. Als Grund wird im Talmud (a. a. 0.) angeführt, dass, da־ der Miethsherr mit den Arbeitern und der Auszahlung ihres Lohnes beschäftigt war, er leicht irren und meinen konnte, er habe diesem Taglöhner seinen Lohn schon gegeben, wenn es auch nicht der Fall war. Ob auch bei diesem Eide der Betrag des Streites zwei Maen ausmachen musste, darüber siehe Maimon. Secliirot c. 11, §. 9. Toen-wenitan c. 3, §. G, 7; Magid Mischna zu beiden Stellen; Ch. M. c. 89, §. 2, Schach Note 2. 27I Schebuot a. a. 0.; Maimon. Gesela c. 4; Ch. M. c. 90. Als Grund gibt Maimon. (a. a. 0.) an, dass der Beklagte, darum zur Zahlung verurtlieilt wurde, nachdem der Kläger den Eid geleistet hatte, weil er widerrechtlich und mit der^Absicht. von der Habe des Hausherrn sich etwas zu nehmen, bei diesem eingedrungen ist. Doch fand das nur statt, wenn der Kläger solche Gegenstände forderte, von denen anzunehmen war, dass er sie — nach seinen Vermögensverhältnissen zu schliessen, — wirklich besessen hatte; war er aber ein armer Mann und forderte Sachen, die er nicht besessen haben konnte, danu wurde ihm dieser Eid nicht zuerkannt. (Siehe

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.