Jahresbericht der Landes-Rabbinerschule in Budapest
- Journal
- Jahresbericht der Landes-Rabbinerschule in Budapest
- Volume
- [5.] für das Schlujahr 1881-1882 (1882)
- Date
- 1882-01-01
- Page
- – (sequence 72)
- Language
- German
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67 Eid nennt man den angeschobenen Eid (גלגול שבועה)» Diese Eidesansehiebung wird aus einer Schriftstelle durch Analogie abgeleitet.21) Der angeschobene Eid wurde als Eid der Thora betrachtet (שבועה דאוריי׳), so jener erste Eid (an welchen dieser augeschoben werden soll) selbst ein Eid der Thora war; war er jedoch bloss ein rabbinischer, so fand wohl auch die Eidesansehiebung statt, der angeschobene Eid jedoch wurde dann auch nur als Eid der Rabbinen betrachtet.22) §. 100. Der Anschiebungseid wurde selbst bei Forderungen zuerkannt, deren Berechtigung der Kläger nicht mit Gewissheit behaupten konnte; es genügte, wenn Muthmassungen für dieselbe sprachen. 23) Auch bei Klageobjecten, die an sich den Eid der Thora nicht zulassen, (Immobilien, Sklaven und Documente) konnte durch Anschiebung auf den Eid erkannt werden. 24) §. 101. Ad B. 1. Der Eid der Mischna unterscheidet sich schon dadurch von dem der Thora, dass er zuweilen auch ein Erfüllungseid war, den der Kläger abzulegen hatte, damit seine Forderung beglichen werde. 25) 21) Kiddusehin 27 b, Schebuot 48 b; Maimon. Toen-wenitan e.l. §.12 ff. Cboschen Misclipat c. 94. 22) Siehe Trumat Hadesehen Resp. 327; Ch. M. e. 94 Glosse 1 und Schach Note 2 und 12. Dass bei einem jeden Eide eine Anschiebung statt finden konnte, ist deutlich ausgesprochen Schebuot 48 b; Maimon. u. Ch. M. a. a. 0.; eine Ausnahme bildete bloss jener Erfüllungseid, den der Tag-!öhner abzulegen hatte (siehe die angeführten Quellen) und nach der Meinung Einiger, alle jene Eide, welche die Mischna (Schebuot 44b) mit dein des Taglöhners in eine Kategorie stellte (siehe Tosefot Schebuot 49 a s. v. לכל); diese Ansicht ward jedoch nicht angenommen. (Siehe Ch. M. e. 94, Sma Note 4.) Zu bemerken ist noch, dass die Eidesansehiebung nicht zu verwechseln ist mit der Eideszuschiebung des römischen Rechtes. Diese ging von den Parteien aus, was, wie schön oben bemerkt wurde, nach mosaischem Rechte nicht der Fall war; dieses kannte nur den vom Gerichte zuerkannten Eid; selbst die Anschiebung des Eides geschah durch richterlichen Spruch, ohne dass der Kläger diesen erst zu fordern hatte. (Siehe Schebuot 49 a; Ch. M. c. 94, §. 1.) Von einem Anschiebungseide wusste das römische Recht nichts. o 23) Kiddusehin 27 b; R. Ascheri Schebuot Abschnitt 7, §.18; Ch. M. cap. 94, §. 1. 24) Kiddusehin 26 a, R. Ascheri Schebuot Abschnitt 6, §. 24, Ch. M. cap. 95, §. 1. 25) Schebuot 44 b (״ (ואלו נשבעין ונוטליןUnd diese schworen und 5*