Jahresbericht der Landes-Rabbinerschule in Budapest
- Journal
- Jahresbericht der Landes-Rabbinerschule in Budapest
- Volume
- [5.] für das Schlujahr 1881-1882 (1882)
- Date
- 1882-01-01
- Page
- – (sequence 71)
- Language
- German
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§. 98. Wenn der Beklagte endlich die ganze Forderung leugnete, zwei Zeugen jedoch die Berechtigung eines Theiles der Forderung bestätigten, so konnte ihm nur dann, der Eid aufgetragen werden, wenn der Streitgegenstand ein Darlehen betraf. Handelte es sich aber um in Verwahrung gegebene Sachen, so wurde der Beklagte nur dann zum Eide zugelassen, wenn die Zeugen nicht ausgesagt hatten, dass sie jenen Theil, auf den sich ihre Zeugenschaft bezog, eben jetzt bei dem Beklagten gesehen haben; denn mag er auch einer theilweisen Unredlichkeit überführt sein, den Verdacht, dass er auch vor einem falschen Eide nicht zurückschrecken würde, hat er noch nicht erweckt, es galt vielmehr als begründete Entschuldigung, dass er nur Zeit gewinnen wollte, um den Kläger später befriedigen zu können. Anders war es aber» wenn die Zeugen jenen Theil des anvertrauten Gutes, worauf sie aussagten, kurz vor der Klage bei dem Beklagten gesehen haben. Hier fand die obige Entschuldigung nicht statt, der Beklagte war vielmehr durch die Zeugen als ein in betrügerischer Absicht Leugnender (als כפרן) gebrandmarkt, seine Glaubwürdigkeit war erschüttert, es konnte ihm ein Eid nicht ferner übertragen werden; es trat also der Fall des zur Eidesleistung Verdächtigen ein (השוד), d. h. der Gegner hatte den Erfüllungseid abzulegen und der Beklagte war zur Zahlung verpflichtet. 20) §. 99. Ad A) b). Stellte A. an B. eine Forderung, über die dieser den Eid zu leisten hatte, ferner auch eine solche, welche die Eidesleistung nicht bedingte, so musste B. eben in Folge dessen, dass er bezüglich der ersten Forderung zu schwören hatte, dies auch rücksichtlich der zweiten, an und für sich den Eid nicht bedingenden thun, u. z. vermöge der Eidesanschiebung; den also zu schwörenden kauptmidob es in Folge eines Verschuldens des Aufbewahrers in Verlust geratlien sei. Ob aber die Forderung zwei Mien und eine Peruta betragen müsse, darüber sind die Ansichten getlieilt. Siehe R. Asclieri (Schebuot Abschnitt 6,§. 6); nach dessen Meinung musste auch hier die Forderung wenigstens zwei Maen und eine Peruta betragen; dieser Ansicht wird auch in der Glosse zu Ch. M. c. 88, §.5, beigestimmt. Andere aber, darunter Maimon. Toen-wenitan c.3, §. 6 und B3t Josef Ch. M. c. 88, §.5, geben der im Texte angeführten Ansicht entschiedenen Ausdruck. Was nun endlich Immobilien, Heiligtliümer und Doeumente betrifft, darüber siehe Schebuot 42 b, Maimon. Sechirot c. 2, §. 1; C11. M. c. 95, §. 1. 20) Baba Mezia 4 a, 5 b; Ch. M. c. 75, §. 4.