Jahresbericht der Landes-Rabbinerschule in Budapest
- Journal
- Jahresbericht der Landes-Rabbinerschule in Budapest
- Volume
- [5.] für das Schlujahr 1881-1882 (1882)
- Date
- 1882-01-01
- Page
- – (sequence 70)
- Language
- German
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65 nicht sogleich während der Ablegung des Geständnisses dem Kläger ausfolgte; übergab er ihn jedoch sofort (הילך), so konnte ihm der mosaische Eid nicht aufgetragen werden, und zwar darum nicht, weil man diesen Pall so auffasste, als ob der Streit sich ursprünglich nur auf jenen Theil bezogen hätte, den der Beklagte ableugnete; es trat demnach die Satzung in Wirkung, die für den Pall des vollkommenen Ableugnens (כ ו פד הכל) statuirt wurde, d. h. die Leistung des rabbiniscben Eides. 15) §. 97. Leugnete aber der Beklagte die ganze Forderung, ein Zeuge jedoch sagte gegen ihn und zu Gunsten des Kläge1*s aus, so hatte er den Eid der Thora zu schwören, selbst wenn der Kläger seine Forderung mit Ungewissheit gestellt und dieselbe sieh bloss auf die Aussage des Zeugen gegründet hatte (מוען ספק על פי העד)lß) und wenn sie auch nur eine Peruta betrug. 17) Es musste jedoch auch hier, sowie beim theilweisen Geständnisse, das Klageobject aus Mobilien bestehen, die nicht geheiligt waren und einen absoluten Werth hatten. Auf Grundstücke, Sklaven, Heiligthümer und Docuinente jedoch wurde auch in diesem Falle bloss der Eid der Rabbinen abgelegt.18) Dieselbe Norm wurde festgehalten für den Fall, dass ein in Verwahrung gegebenes Gut nach Angabe des Verwahrers ohne sein Verschulden in Verlust gerieth. (19(שבועת השומרי׳.) 15) Baba Mezia 4 a; Maimon, Toen-wenitan e. 1, §. 3; Ch. M. c. 75, §. 6; c. 87, §. 1. Der Beklagte war auch dann vom mosaischen Eide befreit, wenn er den eingestandenen Theil dem Kläger nicht übergeben, ihn jedoch bei sich hatte und wenn er mit dem Geständniss vor Gericht die Erklärung abgegeben hatte, ihn sogleich ausfolgen zu wollen. (Schach a.a.O. Note 2.) Der Beklagte brauchte ferner den Eid der Thora selbst in den! Falle nicht zu leisten, wenn das Streitobject ein in Verwahrung gegebenes Gut war und sieh nicht beim Beklagten vorfand; es durfte nur nicht in Verlust gerathen sein. (Schach das. Note 3.) 16) R. Alfassi Scliebuot Absch. 7, R. Ascheri das. Abschn. 6, §. 5; Maimon. Gesela c. 4, §. 13 (siehe Magid Mischna das.) Tosefot Baba Mezia 3as. v. מפני Ch. M. c. 75, §. 23. Nach der Ansicht einiger Gelehrten musste der Kläger auch in diesem Falle mit Gewissheit seine Forderung stellen; die im Texte angeführte Ansicht ist aber die allgemein gültige. 17) Schebuot 40 a; Maimon. Toen-wenitan c. 3, §. 6; Ch. M. c. 84, §. 4. 18) Schebuot 42 b; Maimon. a. a. 0. c. 5, §. 1; Ch. M. c. 95, §. 1. 19) Dass in diesem Falle der Kläger seine Forderung nicht mit Gewissheit zu behaupten brauchte, ist schon daraus zu entnehmen, dass er doch nicht wissen konnte, ob das in Verwahrung gegebene Object über-