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Jahresbericht der Landes-Rabbinerschule in Budapest · 1882-01-01 · [5.] für das Schlujahr 1881-1882 (1882) · page 69

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Journal
Jahresbericht der Landes-Rabbinerschule in Budapest
Volume
[5.] für das Schlujahr 1881-1882 (1882)
Date
1882-01-01
Page
– (sequence 69)
Language
German
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64 Fünftens. Es musste die Forderung und das Geständniss sieh auf Gegenstände ein und derselben Gattung beziehen; richtete sieh aber das Geständniss auf eine andere Gattung als die der Klage, so konnte der mosaische Eid nicht zuerkaunt werden.ls) Sechstens. Es musste der Gegenstand der Forderung und des theilweisen Geständnisses aus Mobilien bestehen, die einen absoluten Werth hatten; er durfte ferner kein geheiligter sein. Betraf die Klage aber Grundstücke oder Sklaven, die in dieser Beziehung als Immobilien betrachtet wurden, oder bildeten den Inhalt des Streites Urkunden, die doch nur einen relativen Werth haben, oder endlich geheiligte Gegenstände, so wurde der Eid der Thora nicht zuerkannt. 14) Siebentens. Endlich konnte der Eid der Thora nur daun zuerkannt werden, wenn der Beklagte jenen Theil, den er eingestand, 13) Schebuot 38 b, Maimon. Toemwenitan c. 3, §.8; Ch. M. c. 887 .§ י ff. (הודאה ממין הטענה). Nach der Meinung des Rabban Gamaliel war selbst in dem Palle, dass A. 10 Metzen Weizen forderte und B. ihn! fünf Metzen Gerste eingestand, der Eid der Thora zuzuerkennen. Diese Ansicht wurde aber nicht angenommen. Die unter 3, 4 und 5 angeführten Erfordernisse werden in den bezeichneten Talmudstellen den Worten der Thora entnommen. 14) Schebuot 42 b u. a. 0. Maimon. Toen-wenitan c. 5, §. 1; Ch. M. c. 95, §. 1. Doch wurde auf einen Eid der Rabbinen in allen diesen Pallen erkannt und nur der Eid der Thora konnte nicht auferlegt werden. Dieses’ wird ebenfalls aus den Worten der Schrift abgeleitet. Zu bemerken ist noch, dass Gegenstände, welche für die Synagoge geheiligt oder für die Armen bestimmt waren, in dieser Beziehung nicht als Heiligthum betrachtet •wurden; hierüber war der Eid der Thora zu leisten. (Ch. M. a. a. 0, Schach Note 6.) Gegenwärtig sind alle Heiligthümer rücksichtlich des Eides wie profane Gegenstände zu behandeln. Aus demselben Grunde, aus welchem auf Immobilien ein Eid der Thora nicht zuerkannt werden konnte, war er auch dann nicht zulässig, wenn A. den B. auf zwei Beträge klagte u. z. auf einen, über welchen er eine recognoseirte Schuldurkunde besass, und über einen Betrag ohne Schuldschein, und B. jenen eingestand und diesen ableugnete; der Theil, über welchen A. eine Schuldurkunde besass wurde nämlich als eine Forderung auf Immobilien betrachtet; waren ihm doch selbst die vom Schuldner verkauften Grundstücke verpfändet; das Gestandniss bezog sich also bloss auf Immobilien und in diesem Palle wurde der Eid der Thora nicht geleistet. כשם שאין נשבעין על קרקעות כך אין גשבעין על שעבוד קרקעות. (siehe Baba Mezia 4b; Ch. M. e.88, §.28; vgl. Maimon. Toen-wenitan c. 4, §. 4.)

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