Jahresbericht der Landes-Rabbinerschule in Budapest
- Journal
- Jahresbericht der Landes-Rabbinerschule in Budapest
- Volume
- [5.] für das Schlujahr 1881-1882 (1882)
- Date
- 1882-01-01
- Page
- – (sequence 68)
- Language
- German
- Belongs to
- journal volume
- OCR quality
- 92% known words query
- IRI
…/3122061-3122070--0703-3122937- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
63 §. 96. Bei einem theilweisen Geständnisse konnte der Eid der Thora mir in folgenden Fällen zuerkannt werden. Erstens. Wenn der Klager seine Forderung mit Gewissheit stellte (טענת ברי); widrigenfalls konnte selbst der rabbinisehe Eid nicht aufgetragen werden.s) Zweitens. Es musste dem theilweisen Geständnisse eine Forderung des Klägers vorausgehen; bekannte sich aber der Schuldner zu einem Theile der Schuld, noch bevor der Gläubiger etwas von ihm gefordert hatte, dann brauchte er den Eid der Thora nicht zu schwören. 9) Drittens. Es musste, wenn die Klage auf Geld oder Waare lautete, die Forderung mindestens zwei Silberstiicke, (מעין) Main und eine Peruta, betragen, und der Beklagte wenigstens eine Peruta eingestehen und zwei Main leugnen. 10) Betraf die Klage aber Geräthe (A. forderte von B. zwei Geräthe und B. gestand ihm bloss eines ein) dann musste B. den Eid der Thora schwören, selbst wenn sie zusammen nicht mehr als eine Peruta betrugen. 11) Viertens. Es musste sowohl die Forderung als das Geständniss genau bestimmt sein, d. h. der Kläger musste Zahl, Maass und Gewicht der Forderung angeben und der Beklagte sie in derselben Weise in Abrede stellen. 12) (דבר מסוים). 8) Schebuot 40 b, Maimon. Toen-wenitan c. 1, §. 7. Cb. M. c. 75, §. 17. pÖÖ אין משביעין על טענת♦ Der Eid konnte nur aufgetragen werden, wenn wenigstens einige Vesmuthung für den Kläger sprach; hatte dieser aber selber Zweifel in einer Sache, die er hätte wissen können, so fand dies nicht statt. 9) Schebuot 40 b, siehe R. Nissim das.; vgl. R. Moses b. Nachnmn im Milchemes zu Gittin 59 a; Ch. M. c. 88, §. 15. Auch hier spricht keine Yermuthung zu Gunsten des Gläubigers, da doch der Schuldner sich von selbst zu einem Theile der Schuld bekannt hat; doch musste er in diesem Falle den Eid der Rabbinen leisten. Vergleiche Ch. M. c. 75, §.8; Schach Note 0. 10) Schebuot 88b, 89b; Maimon. Toen-wenitan c.8, §.l; Ch. M. c.88, §. 1. Über den Werth einer Main und einer Peruta siehe Maimon. a. a. 0. und Schach. M. c. 88, Note 1. ״) Schebuot 40 b; Maimon. Toen-wenitan c. 8, §. 5, Ch. M. c. 88, §. 3. Nach der Meinung des R. Ascheri (das.) mussten die beiden Geräthe wenigstens je eine Peruta im Werthe haben. Diese Ansicht wurde jedoch von den andern Rechtsgelehrten nicht angenommen. 12) Schebuot 42 b, (siehe R. Nissim das.) Maimon. Toen-wenitan c. 4, §. 1; Ch. M. c. 88, §. 23, 24.