Jahresbericht der Landes-Rabbinerschule in Budapest
- Journal
- Jahresbericht der Landes-Rabbinerschule in Budapest
- Volume
- [5.] für das Schlujahr 1881-1882 (1882)
- Date
- 1882-01-01
- Page
- – (sequence 66)
- Language
- German
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61 V. Kapitel. V 0 m G i 41 e. §. 93. Der Eid ist die Bekräftigung einer Aussage durch die Anrufung Gottes, des Urquells der Wahrheit. Durch diese lebhafte Erinnerung an Gott, vor dem die Unwahrheit keinen Bestand hat, wird die Wahrheit der Aussage des Schwörenden als erwiesen betrachtet. Es galt als Grundsatz, dass, mag auch der Eine oder der Andere die an ihn gestellte Forderung absichtlich oder irrthümlieh in Abrede stellen, er nicht schwören werde, so er nicht von der Richtigkeit seiner Behauptung überzeugt ist.*) §. 94. In der Regel wurde der Eid vom Gerichte durch ein Urtheil auferlegt. 2) ’) Baba Mezia 6 a; Cb. m. c. 92, §. 3. פרשי אינשי מספק שבועה ולא פרשי מספק ממונא ממונא איתא בחזרה שבועה ליתא בחזיה. Es kann wohl Vorkommen, dass Jemand eine Schuld leugnet, trotzdem er sich nicht klar darüber ist, ob er sie bereits gezahlt habe oder nicht, allein vor dem Eide schrickt auch er in diesem Falle zurück; denn Geld kann wieder zurückerstattet werden, ein falscher Eid aber ist nie wieder gut zu machen. 2) Hierin unterscheidet sich das mosaisch-talmudische vom römischen Rechte. Nach diesem war der Eid ursprünglich mehr eine Convention der Parteien, sie verständigten sich, das für wahr zu halten, was der Gegner beschwor; ״der den Eid in jus zuschiebt, verzichtet auf die strenge Geltendmachung seines Rechtes durch Beweis und richterliches Urtheil, und will den Ausspruch seines Gegners, wie wenig gewissenhaft oder befähigt zur Aussage der Wahrheit dieser auch sein mag, gegen sich gelten lassen; da jedoch der zugeschobene Eid, ungeachtet der Möglichkeit der Zurück- Schiebung, noch immer eine Gewissensbedrängung des Gegners enthält, konnte von dem Zuschiebenden der Gefährdeeid (jus jurandum ealumniae) gefordert werden. Auch in judieium ging die Eidesablegung ursprünglich von den Parteien aus, nur musste nebst dem Eide noch ein Urtheil folgen.“ (Hollweg B. H. p. 575 ff.) Ganz anders war es um den Eid nach mosaischtalmudischem Rechte bestellt. Nach diesem wurde er in der Regel nicht von den Parteien zugeschoben, sondern vom Richter mit Urtheil erkannt, und musste schon einige Vermuthung für die Richtigkeit der Angabe der einen Partei vorliegen, um der andern den Eid zuzuerkennen. Aber auch vom germanischen Recht unterscheidet sich das mosaisch-talmudische, denn während dort der Eid ein gesetzliches Recht des Beklagten war, welches regelmässig andern Beweisen vorging, trat es hier nur ein, wenn es an andern Beweismitteln fehlte. Hierin näherte es sich mehr dem römischen Rechte. (Siehe Hollweg a. a. 0.)