Jahresbericht der Landes-Rabbinerschule in Budapest
- Journal
- Jahresbericht der Landes-Rabbinerschule in Budapest
- Volume
- [5.] für das Schlujahr 1881-1882 (1882)
- Date
- 1882-01-01
- Page
- – (sequence 65)
- Language
- German
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60 welche der (§. 88) angeführten Weisen die Urkunde recognoscirt wurde. 29) §. 92. Waren die Unterschriften der recognoscirenden Riehter dem Gerichte der Hauptverhandlung unbekannt und wurde gegen die Ächtheit der Reeognition selbst Einspruch erhoben, so genügte es nicht, dass einer der Instrumentszeugen seine Unterschrift reeognoscirte und zwei andere Zeugen, oder einer der recognoscirenden im Verein mit einem fremden Zeugen des Richters Unterschrift bestätigte,Sü) und zwar darum nicht, weil jener über den Inhalt, diese aber bloss über die Unterschrift Zeugniss ablegten; die Reeognoscirung hatte vielmehr zu geschehen, entweder durch zwei auf der Reeognition gefertigte Richter, — es genügte, wenn ein jeder von ihnen bloss seine Unterschrift bestätigte 31) — oder aber dadurch, dass einer der Richter seine Unterschrift und ein fremder Zeuge die Unterschrift der Instrumentszeugen 32) oder endlich dadurch, dass zwei Zeugen die Unterschrift eines Instrumentszeugen und eines recognoscirenden Richters anerkannten.s3) 39) Ketübot 21; Maimon. Edut c. 6, §. 4; Ch. M. c. 46, §. 8. Doch genügte es, wenn dies auch nicht ausdrücklich bemerkt war. Vgl. das. Bet Josef, welcher bezeugt, in Spanien Recognitionen gesehen zu haben, in welchen die Weise der Reeognition nicht ausdrücklich angegeben war. 30) Ket-ubot 21 a; R. Ascheri das.; Ch. M. c. 46, §. 14; siehe R. Alfassi Baba Batra Absch. 10, welcher die bezeichnete Talmudstelle anders interpretirt. Vgl. Maimon. Edut c. 4, §. 6 und Kessef Mischna das. Nach letzterer Ansicht war eine reeognoscirte Urkunde als eine öffentliche zu betrachten und bedurfte keiner fernem Reeognition. 31) R. Jona (R. Ascheri zur Stelle) Ch. M. c. 46, §. 15. 32) R. Nissim Ketubot a. a. 0. Ch. M. das. §. 16. 33) R. Nissim; Ch. M. a. a. 0. siehe Schach Note 46. Darüber, ob die recognoscirenden Zeugen mit den recognoscirenden Richtern, oder untereinander, oder mit den Instrumentszeugen verwandt sein durften, sowie in Betreff der Verwandschaft derselben oder der Richter zu den Richtern der Hauptverhandlung, siehe R. Nissim Ketubot, R. Ascheri das.; Ch. M. c. 46, §. 17—24. Noch sei bemerkt, dass der Recognoscirungszeuge unter gewissen Umständen als Erwachsener darüber, was er als Kind wahrgenommen hatte, eine gültige Aussage deponiren konnte. Der zweite Zeuge jedoch musste schon bei der Wahrnehmung grossjährig gewesen sein. (Ketubot 28 a, Mairaon, Edut c. 7, §. 2, c. 14, §. 8; Ch, M. c. 85, §. 4 u. c. 46, §. 17.)