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Jahresbericht der Landes-Rabbinerschule in Budapest · 1882-01-01 · [5.] für das Schlujahr 1881-1882 (1882) · page 64

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Journal
Jahresbericht der Landes-Rabbinerschule in Budapest
Volume
[5.] für das Schlujahr 1881-1882 (1882)
Date
1882-01-01
Page
– (sequence 64)
Language
German
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…/3122061-3122070--0699-3122933
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59 §. 89. Die Recognition durfte nicht, wie überhaupt keine Gerichtsverhandlung, des Nachts vorgenommen werden;"53) doch konnte sie in Abwesenheit des Producten und selbst gegen seinen Willen wohl statthaben. 24) §. 90. Bekannten sich die Instrumentszeugen wohl zur Unterschrift, behaupteten sie jedoch, dass diese ihnen abgezwungen wurde (אנוסים היינו מהמת נפשות), oder dass der Produc-ent ihnen bei der Ausstellung der Urkunde die Erfüllung gewisser Bedingungen zugesagt habe, so wurde ihnen für den Pall, dass die Urkunde anderweitig nicht recognoscirt werden konnte, und die Insirumentszeugen sich keines Unrechts hiemit anklagten, Glauben beigemessen; die Urkunde verlor ihre Beweiskraft. War die Urkunde jedoch recognoscirt, so wurde die Zeugenaussage nicht beachtet. 25) Traten Zeugen gegen eine recognoscirte Urkunde auf, so erlitt deren Beweiskraft eine erhebliche Einbusse; es konnte nämlich der Product zur Zahlung nicht angehalten und der etwa im Besitze des Klageobjectes sich befindende Producent nicht zur Zurückgabe verpflichtet werden. 26) §. 91. Die Recognition (אשרתא, קיום auch הנפק genannt) wurde in der Nähe der Unterschrift der Zeugen 27) oder auf die Rückseite der Urkunde geschrieben 28) und von den reeognoseirenden Riehtern unterfertigt. Es musste in der Regel angegeben werden, auf Vergleichung seihst musste geschehen durch beeidete Sachverständige. (Hollweg Bd. III, p. 282 ff., Rein p. 217). Nach deutschem Rechte musste der Producent, wenn der Product die Ächtheit der Unterschrift in Abrede stellte, den Beweis der Ächtheit übernehmen; er konnte aber auch von dem Producten einen Diffessionseid fordern, der darin bestand, dass der Product eidlich erhärtete, die Urkunde weder selbst geschrieben noch schreiben lassen zu haben. (Heffter p. 365.) 23) Maimon. Synh. c. 8, §. 4, Edut c. 6, §. 1; Ch. M. c. 46, §. 4. Siehe Sma Note 6 und Schach Note 4. 24) Baba Kainrna 112 b; siehe Raschi und Tosefot s. v. מקיימי ן Maimon. Edut c. 3, §. 11; Ch. M. c. 46, §.5, 35) Ketubot 18 b ff. Maimon. Edut c. 3, §. 6—9; Ch. M. c. 46, §. 37. 26) Ketubot 19 b ff. Maimon. Edut c. 7, §.7; Ch. M. a. a. 0. Die verschiedenen Fälle und Ansichten gehören in.die Rechtslehre. 27) Baba Batra 163 b; Maimon. Malwe Welowe c. 27, §. 6, 7; Ch.M. c. 46, §. 31 u. 32. 38) Maimon. und Ch, M. a. a. 0.; siehe Maggid Mischna das.

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