Jahresbericht der Landes-Rabbinerschule in Budapest
- Journal
- Jahresbericht der Landes-Rabbinerschule in Budapest
- Volume
- [5.] für das Schlujahr 1881-1882 (1882)
- Date
- 1882-01-01
- Page
- – (sequence 63)
- Language
- German
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58 2. Wenn die Instrumentszeugen in Gegenwart der recognoseirenden Richter sich unterschrieben haben. 19) 3. Durch die Aussage der Instramentszeugen, dass die Unterschrift die ihrige ist. 20) 4. Wenn zwei andere fähige Zeugen aussagten, dass sie diese Unterschriften kennen. 21) 5. Durch Vergleichung der Unterschriften mit ihrer Unterschrift auf einer andern, bereits recognoscirten Urkunde oder auf zwei unangefochtenen verschiedenen Kaufs- oder Eheurkunden, die sich im Besitze Anderer befanden. 22) u. 24. Hier galt\ als Norm : אפילו עד המעיד נעשה ליין, (siehe Tosefot Ketubot s. v. הנה u. a. 0.) ,9) Maimon.־ Edut c. 6, §. 2; Ch. M. c. 46, §. 7. Frankels Auffassung (gerichtlicher Beweis p. 179) ist nicht bloss gegen den Wortlaut der angeführten Quellen sowie gegen den Kesef Mischna das. und Sina Note 13, sondern sie steht auch im Widerspruche mit Maimon. c. 8, §. 1—5 und Ch. M. c. 46, §. 10. 30) Ketubot 18 b, 20 b ff. Maimon. c. 6, §.2; Ch.M.a.a.O. Bei der Recognoscirung durch die Instrumentszeugen genügte es, wenn ein jeder der zwei Zeugen bloss seine Unterschrift als acht anerkannte, weil nach talmudischer Anschauung die Instrumentalzeugen auf den eigentlichen Inhalt der Urkunde aussagen (על מנה שבשטר הן מעידין). Ketubot 20 b ff. Maimon. und Ch. M. a. a. 0. Über die verschiedenen Fälle dieser Art der Recognition siehe die angeführten Quellen. 21) A. a. 0. In diesem Falle mussten beide Zeugen die Unterschrift beider Instrumentszeugen bestätigen, weil diese nur auf die Unterschrift, nicht aber auf den Inhalt der Urkunde Zeugniss ablegten. (על כתב ידן הן מעירי!.) 22) Ketubot 20 a; Maimon. Edut c. 6, §. 2, 3; Ch. M. c. 46, §. 7. Darüber, ob diese Art der Recognoscirung auch bei einem Chirographe anwendbar war, siehe Baal Batrumot Pforte 13; Tur c. 69 und Schach Note 12. Nach j. Talmud (Ketubot Absch. II.) konnte die Recognition auch geschehen durch Vergleichung der Unterschrift mit einem vom Zeugen geschriebenen Manuscript; ob aber auch mit den Schriftzügen in einem vom Zeugen geschriebenen Briefe ist unentschieden. (Vgl. R. J. b. Scheschet Resp. 136 u. R, Nissim Ketubot a.a.O.) Auch das römische Recht kennt bei Privaturkunden die Recognition durch Schriftenvergleich (manus eollatio, comparatio litterarum.) Doch fand das Theodosische Gesetz dies für bedenklich und Justinian liess es nur zu 1. wenn die Recognition durch den Tabellio, der die Urkunde ausgefertigt hatte, oder durch die Instrumentszeugen nicht anwendbar war; 2. gegen einen Gefährdeeid, den der Producent ablegen musste und 3. mit Zuhilfenahme anderer Urkunden mit. unzweifelhaft achter ־Handschrift. Die