Jahresbericht der Landes-Rabbinerschule in Budapest
- Journal
- Jahresbericht der Landes-Rabbinerschule in Budapest
- Volume
- [5.] für das Schlujahr 1881-1882 (1882)
- Date
- 1882-01-01
- Page
- – (sequence 62)
- Language
- German
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57 befindenden Gütern, - sondern auch von jenen Immobilien, die der Schuldner nach contrahirter Schuld veräussert hatte, seine Forderung flüssig zu machen (14 .(נרבה ממשעבדי׳) §. 87. Der Urkundenbeweis ist eigentlich nur ein Zeugenbeweis in einer andern Form; er unterscheidet sich von diesem bloss darin, dass während hier die Glaubwürdigkeit der Zeugen und ihre gesetzliche Befähigung zur Zeugenschaft insolange vorausgesetzt wurde, als nicht das Gegentheil erwiesen war, es bei dem Urkundenbeweis fraglich blieb, ob die Unterschriften acht sind und der Producent auf Verlangen des Producten gehalten war, dieses zu beweisen. 15) War dieser Beweis einmal erbracht, dann war die Urkunde wirksamer als die Zeugenaussage. 16) §. 88. Eine Urkunde wurde nur dann als acht erklärt, wenn sie von einem Dreirichtercollegium reeognoseirt war.17) Die Reeognoscirung könnte geschehen : 1. Wenn die recognoscirenden Richter selbst die ünterschriften kannten. 18) 14) Baba Batra 175 a ff. u. a. m. 0. Maimon. Malwe Welowe c. 11, §. 4; Ch. M. c. 89, §. 1, (siehe Schach Note 2) c. 111, §. 1. Darüber, ob eine Urkunde, die von Zeugen nicht unterschrieben war, aber vor solchen dem Gläubiger vom Schuldner übergeben wurde (עדי מסירה), das Recht verlieh, die vom Schuldner veräusserten Immobilien in Anspruch zu nehmen, sind die Ansichten getheilt. (Siehe Gittin86b, R. Alfassi, R. Asckeri und R. Nissim das.; Tosefot Gittin 4 a s. v. דקיימא u. a. 0. Maimon. Malwe Welowe c. 11, §.2; Ch. M. c. 51, §. 7. Schach Note 9.) Nach römischem Rechte konnten Privat- Urkunden entweder unter Zuziehung von Zeugen oder ohne dieselben gefertigt werden, jedesmal mussten sie aber mit der Unterschrift des Producten versehen sein. Justinian forderte für die Beweiskraft einer Urkunde auch noch die Mitunterschrift von wenigstens drei und nach Umständen auch von fünf Zeugen. (Heffter p. 214.) 15) Nach mosaischem Gesetze wurde die Unterschrift als ungefälscht vorausgesetzt קיום שטרות דרבנן ומדאורייתא עדים ההתומי׳ על השטר כמי שנחקרה עדותן בב״ד .דמי. Gittin 3 a, Ketubot 18 b u. a. m. 0. Maimon. Edut c. 6, §. 1; Ch. M. c. 46; siehe Schach Note 9. Die Nothwendigkeit der Recognition ist bloss eine talmudische Verordnung. 16) Siehe oben §. 85 u. 86. 17) Baba Batra 40 a, Ketubot 22 a; Maimon. Edut c. 6, §. 1; Ch. M. c. 46, §. 4; siehe Glosse und Schach Note 8. Hiernach wurde es später Gepflogenheit, auch durch einen einzelnen Richter die Recognition vornehmen zu lassen. 8נ) Ketubot 21b; Maimon. Edut c. 6, §. 2 u. c. 7, §. 6; Ch. M. c. 46, §. 7