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Jahresbericht der Landes-Rabbinerschule in Budapest · 1882-01-01 · [5.] für das Schlujahr 1881-1882 (1882) · page 61

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Journal
Jahresbericht der Landes-Rabbinerschule in Budapest
Volume
[5.] für das Schlujahr 1881-1882 (1882)
Date
1882-01-01
Page
– (sequence 61)
Language
German
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56 Einwand der Fälschung (מזוייף)- mit Erfolg erheben, sondern er konnte sogar durch die Behauptung, er habe die Schuld bereits gezahlt (פרעתי), der Verurfcheilung vorbeugeu, selbst dann, wenn der Gläubiger schon im Vorhinein die Achtheit der. Urkunde bewiesen hatte.0נ) Ja selbst wenn der Product keine Einwendung erhob, oder gar die Schuld eingestand, wurde diese bloss als eine mündliche (מלוד. על פה) betrachtet; der Producent konnte sich nur an jene Güter halten, die der Product noch im Besitze (נכסים בני הורץ) nicht aber an solche Immobilien, die er verkauft oder verschenkt hatte ('נכסים משועבדי).n) §. 86. War die Urkunde von Zeugen ausgestellt, so konnte der Product, insoknge die Achtheit der Unterschriften nicht sichergestellt war, den Einwand der Fälschung (מזוייף), oder dass die Schuld bereits gezahlt sei (פרעתי), erheben;13) hatte aber der Producent die Achtheit der Unterschriften bewiesen, daun nützte dem Producten keine wie immer geartete Einrede; v6) die Urkunde wurde als vollständiger Beweis anerkannt und der Gläubiger hatte nicht bloss das Recht von den im Besitze des Schuldners sich 0נ) Maimon. Malwe Welowe c. 11, §.3; Ch. M. c. 69, §.2. Wohl sind Einige der Ansicht, dass sowie gegen eine von Zeugen ausgestellte Schuldurkunde, auch gegen diese, die bloss vom Schuldner gefertigt war, die Zahlungseinrede nicht erhoben werden konnte, (welcher Meinung auch R. Moses Iserl Glosse a. a. 0. beipflichtet); allein Schach (das. Note 14). beweist die Unrichtigkeit dieser Ansicht und befreit den Schuldner, wenn er die Zahlungseinrede erhoben, von der Zahlung, so er den rabbinischen Eid, dass er die Schuld gezahlt, geschworen hat (שבועת היסת). Doch in Fällen, wo das Landesgesetz dem vom Schuldner ausgestellten Schuldscheine die volle Beweiskraft zuerkannte, war auch nach rabbinischem Rechte der Zahlungseinrede des Schuldners keine Folge zu geben. (R. Sal. b. Aderet Resp. 22). Darum ist es bei übertragenen Wechseln, die der Schuldner nach dem Wechselrechte dem jeweiligen Inhaber des Wechsels zahlen musste, auch nach rabbinischem Recht zur Gepflogenheit geworden, der Zahlungseinrede keine Folge zu geben. (Tumim c. 69, §. 5.) 1 י) Baba Batra 175b; Maimon. Malve Welowe c. 11, §. 3; Gh. M. c. 69, §. 2. 13) Ketubot 18b, Baba Batra 154 a ff. Maimon. Malwe Welowe c. 14, §. 5. Ch. M. c. 46, §. 1. w) Schebuot 51 a, Baba Batra 70 b שמרך בידי מאי בעי׳; Maimon. Malwe Welowe c. 14, §. 2; c. 11, §. 1. Ch. M. c. 82, §. 2 u. a. m. 0. Doch könnte der Product von dem Producenten den Erfüllungseid der Mischna fordern, (a. a. 0.)

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