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Jahresbericht der Landes-Rabbinerschule in Budapest · 1882-01-01 · [5.] für das Schlujahr 1881-1882 (1882) · page 60

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Journal
Jahresbericht der Landes-Rabbinerschule in Budapest
Volume
[5.] für das Schlujahr 1881-1882 (1882)
Date
1882-01-01
Page
– (sequence 60)
Language
German
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55 Ändere Urkunden, z. B. Pachtverträge u. dgl. m. durften nur mit Einwilligung beider Parteien von den Zeugen ausgestellt werden.7) §. 83. Sowohl din Urkunde selbst als die Zeugenunterschrift mussten dem Wesen und der Form nach allen über Urkunden erlassenen Gesetzen und Verordnungen genau und vollkommen entsprechen; ein Verstoss gegen dieselben zog in den meisten Fällen die Ungültigkeit der Urkunde nach sich; insbesondere galt dies von jenem Theile des Documents, der den Namen des Schuldners, das Datum und den Ort der Ausstellung enthält (תולף), sowie von Allem was die . Zeugen betrifft. 8). §. 84. Waltete über den Inhalt einer Urkunde ein Zweifel ob, durch den jedoch die Urkunde selbst nicht völlig ungültig wurde, so ward derselbe insolange zu Gunsten des Schuldners gedeutet, als der Gläubiger nicht das Gegentheil bewiesen hatte, 9) §. 85. Eine nur vom Schuldner ohne Zeugen ausgestellte Urkunde (כתב יד) besass bloss mangelhafte Beweiskraft. Gegen eine derartige Schuldurkunde konnte der Schuldner nicht nur den 7) Baba Batra 167 b; Mainion. Malwe Welowe e. 24, §. 1. s) Die das Wesen und die Form der Urkunden betreffenden Vor- Schriften sind weitläufig auseinander gesetzt Baba Batra 160 ff.; Maimon. Malwe Welowe c. 23 und 27; Ch. M. von c. 41 bis c. 46 u. a. m. 0. Sie gehören aber mehr der eigentlichen Rechtslehre als der Processordnung an, daher genügt hier die blosse Quellenangabe; es sei nur bemerkt, dass das Datum einen der wesentlichsten Punkte der Urkunde überhaupt büdete. War das Datum in der Schuldurkunde nicht angegeben, so gab sie keinen vollständigen Beweis ab und der Gläubiger konnte auf die vom Schuldner verkauften Güter keinen Anspruch erheben, weil es nicht ersichtlich war, ob der Kauf später als das Ausleihen stattgefunden habe. (Ch. M. c. 45, §. 1.) Eine auf einen früheren Termin datirte Urkunde (שטל מוקדם) war ungültig, weil die Käufer benachtheiligt werden konnten. (Baba Mezia 72a u.a.a.0. Ch. M. c. 43, §. 7.) Eine später datirte (שטל מאוחר) jedoch war gültig (das. §. 12). Kauf- und Schenkungsurkunden waren auch mit späterem Datum ungültig (Baba Batra 171b; Ch. M. c. 43, §. 13, vgl. Schebiit Absch. 10, Misehna 5.) Ausführliches hierüber in. den angeführten Quellen. 9) Baba Batra 166a, 167 a; Maimon. Malwe Welowe c. 27, §.16; Ch.M. c. 42, §. 5 u. 7. יד בעל השטר על התחתונה. Betraf jedoch der Zweifel die Gültigkeit der Urkunde selbst, dann fand dieser Grundsatz keine Anwendüng; der Product musste seine Behauptung beweisen. (R. J. b. Scheschet Resp.413; Ch. M. c. 42, §. 9.)

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