Jahresbericht der Landes-Rabbinerschule in Budapest
- Journal
- Jahresbericht der Landes-Rabbinerschule in Budapest
- Volume
- [5.] für das Schlujahr 1881-1882 (1882)
- Date
- 1882-01-01
- Page
- – (sequence 59)
- Language
- German
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54 §. 81. Eine Urkunde, die vom Schuldner ausgestellt war, konnte auch von einem Andern geschrieben sein; es genügte, wenn sie nur von Jenem unterfertigt wurde;s) bei einer von Zeugen unterfertigten Urkunde jedoch war auch dies nicht erforderlich. §. 82. Die Zeugen durften eine Schuldurkunde nur im Auftrage des Schuldners .4) und in der Regel nur im Beisein beider Parteien ausstellen. Der Schuldner musste dem Gläubiger die Urkunde sofort übergeben. 5) Eine Kaufsurkunde konnte ohne Wissen des Käufers ausgestellt werden, wenn der Verkäufer angab, dass er den Ivaufpreiss bereits erhalten und dass der Käufer das Object in Besitz genoramen habe. 6) 3) Ch. M. c. 69, §. 1. Doch war dies nur der Fall, wenn die Unterschrift am Ende der Urkunde angebracht war; stand sie aber am Anfänge derselben (z. B. ״Ich N. N. u. s. w.), dann musste das ganze Document vom Schuldner eigenhändig geschrieben sein, weil es leicht möglich war, dass der Betreffende absichtslos seinen Namen niedergeschrieben und ein Anderer nachher dieses Papier zur Ausfüllung eines Schuldscheines benützt habe. (Vgl. Ketubot 21 a, Baba Bat1*al67a; Ch.M.c. 69,§.l.) Darüber, ob eine vom Schuldner eigenhändig geschriebene Schuldurkunde ohne dessen Fertigung Beweiskraft habe, sind die Ansichten getheilt. (Siehe Ch. M. a. a. 0. Schach Note 4.) 4) Baba Batra 40 a; Synh. 29 b; Maimon. Malwe Welowe c. 11, §. 1; Ch. M. c. 39, §. 2. Ist jedoch der Act durch den Mantelgriff bekräftigt worden (קנין סודר), dann durften die Zeugen ohne Vorwissen des Schuldners selbst späterhin die Urkunde ausstellen. Hier galt der Grundsatz סתם קניין לכתיבת עומד. (Baba Batra, Synh. und Maimon. a. a. 0. Ch. M. c. 39, §. 3.) 5) Baba Batra 167 b; näher erklärt in Baba Mezia 13 a; Maimon. Malwe Welowe c. 23, §.5; Ch. M. c.39, §. 13. Über die verschiedenen Interpretationen des in Baba Mezia angegebenen שטל אקנייתא, wonach es gestattet sein sollte, die Urkunde in Abwesenheit des Gläubigers auszustellen, sowie darüber, ob die Ansicht עדיו בהתומיו וכץ לו in der Praxis anzunehmen sei, siehe Raschi Baba Mezia, R. Alfassi und R. Ascheri zur angeführten Stelle; Ch. M. a. a. 0. Schach Note 39. 6) Baba Batra 167 b. Nach R. Josef Migasch musste der Verkäufer aussagen, dass er den Kaufpreis schon erhalten habe; nach der Ansicht des R. Moses b. Nachman war dies nicht nothwendig, jedoch musste der Käufer das Object bereits acquirirt haben. (Siehe Tur Ch. M. und Schulehan Aruch c. 238, Sma Note 6.) Im Übrigen fanden die verschiedenen Ansichten über עדיו בחתומיו זכין לו und שטר אקנייתא SO wie bei Schuldurkunden auch hier ihre Anwendung. (Siehe Tur Ch. M. c. 238.)