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Jahresbericht der Landes-Rabbinerschule in Budapest · 1882-01-01 · [5.] für das Schlujahr 1881-1882 (1882) · page 58

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Journal
Jahresbericht der Landes-Rabbinerschule in Budapest
Volume
[5.] für das Schlujahr 1881-1882 (1882)
Date
1882-01-01
Page
– (sequence 58)
Language
German
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5B denselben die Beweiskraft der ersten Aussage ungeschwächt blieb und das Recht desjenigen, zu dessen Gunsten sie deponirt hatten, keine Einbusse erlitt, dennoch als Geständniss darüber betrachtet, dass sie falsch ausgesagt und jene Partei, die durch ihre Aussage condemnirt wurde, beschädigt haben; sie selbst wurden daher auf Grund dieses Geständnisses zum Ersätze des durch ihre frühere Angabe verursachten Schadens verurtheilt. 48) IV. Kapitel. Urkunde 11-Be weis. §. 80. Eine Urkunde im engeren Sinne ist ein schriftliches Document, welches Jemand zu Gunsten eines Andern ausstellt.ב) Man unterschied : a) Urkunden, welche bloss von der sich verpflichtenden Person, ohne Mitfertigung von Zeugen, unterschrieben waren, כתב יד (Cliirographie) und b) Urkunden, welche von Zeugen ausgestellt und unterfertigt waren שטרות (Syngraphe).2) 48) R. Ascheri Resp. c. .59, §.6; Ch. M. c. 29, §. 2, c. 88, §. 1. ״Nach römischem Rechte that die Rectification der Aussage durch den Zeugen deren Glaubwürdigkeit keinen Abbruch, so er sie sofort vorbrachte. Gerieth er aber mit sich in Wieder spräche, so verlor er dadurch seine ganze Glaub- Würdigkeit. Machte er sich solcher Widersprüche vorsätzlich schuldig, wurde er bestraft.“ (Heffter p. 210.) 0 Zu den Urkunden im weitern Sinne gehörten auch Denkmäler, Inschriften, Wappen u. a. m.; unter שטר begreift man jedoch nur die Urkunde im engern Sinne, also ein schriftliches Document. 3) Baba Batra 175 a ff. u. a. 0. Der שטר wurde auch גט genannt. Es gab verschiedene שטרות. Die wesentlichsten und im Gebrauche häufigsten waren :1. Schuldurkunden (שטרי חוב oder 2;(שטרי מלוה. Katifsurkunden (שטרי מפירה oder 8;(שטרי מקה וממכר. Schenkungsurkunden (שטרי מתנה)*, 4. Ketubah (שטר כתובה); Testamente (שטרי צוואה oder דייתוקי). Auch auf den Inhaber lautende Schuldscheine, in welchen der Aussteller bloss angab : ״Ich N. N. habe von dir hundert Gulden ausgeliehen“ ohne den Namen des Gläubigers zu erwähnen, konnten Rechtskraft erwirken, (siehe Baba Batra 172 b; Maimon. Malwe-Welowe c. 24. §. 9. Ch. M. c. 50, §. 1; c. 61, §. 4); Solche Urkunden wurden Marnre genannt Schach c. 50* Note 7. Über die Beweiskraft genau geführter Rechnungsbücher siehe R. Ascheri Resp. c. 86,§.l; c. 103,§.28; Ch. M. c. 91, §. 4, 5; c. 107, §. 12; Schach Note 14 und 69 Note 27; vgl, noch c. 81, Glosse §. 23, Schach Note 61.

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