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Jahresbericht der Landes-Rabbinerschule in Budapest · 1882-01-01 · [5.] für das Schlujahr 1881-1882 (1882) · page 57

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Journal
Jahresbericht der Landes-Rabbinerschule in Budapest
Volume
[5.] für das Schlujahr 1881-1882 (1882)
Date
1882-01-01
Page
– (sequence 57)
Language
German
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52 nicht unbedingt notliweudig, dass sie die Wahrnehmung zu gleicher Zeit gemacht haben.4*) In allen Fällen jedoch musste ein jeder der Zeugen über eine ganze Thatsaehe aussagen. 42) §.77• Nach talmudischem Rechte besass das Zeugniss zweier fähiger Zeugen die gleiche Beweiskraft, wie die Aussage von hundert Zeugen. (43 .(תדי כמאה ומאד. כתרי) Aus diesem Grundsätze folgte, dass, wenn einer Zeugenaussage eine ihr widersprechende entgegenstand, mochte diese bloss von zweien, jene aber von noch so vielen Zeugen erfolgt sein, nicht Stimmenzahl gegen Stimmenzahl, sondern Zeugniss gegen Zeugniss einander gegenübergestellt und dass darum der Beweis als nicht erbracht betrachtet wurde; denn sobald den Zeugen widersprochen wurde, hatte deren Aussage keine gesetzliche Wirkung. 44) §.78. So die Zeugen einmal vernommen waren, konnten sie ihre Aussage weder widerrufen noch derselben nachträglich etwas hinzufügen noch angeben, dass die von ihnen bezeugte Thatsaehe an eine Bedingung geknüpft war. 45) Doch konnte der Zeuge seine Aussage, wenn sie eine verschiedenartige Deutung zuliess, nachfraglich interpretiren.4°) Ein Widerruf war nur statthaft, wenn die Aussage auf einem offenbaren Missverständnisse beruhte. 47) §. 79. Wiederriefen die Zeugen nach geschehener Einvernähme ihre frühere Aussage, so wurde ihr Widerruf, obgleich durch 41) Synh. BO a ff.; Mainion. Edut c. 4, §. 2, 3; C11. M. c. 80, §. 6. 7. 42) Baba Kainma 70 b, Baba Batra 56 b דבר ולא הצי דבר; Maimon. Edut c. 4, §. 7; C11. M. c.80, §. 13, siehe Tosefot Baba Kanima a. a. 0. s. v. למעוטי. /3) Makkot 5b u. a. 111. 0. Maimon. Edut e. 18, §. 2, 3. 44) Makkot a. a. 0. Baba Batra 31b; Maimon. a. a. 0. Der Zeugenbe. weis konnte insbesondere seine Kraft ganz verlieren, wenn ein Alibi bewiesen wurde, d. i. wenn andere Zeugen behaupteten, dass jene Zeugen zu der Zeit, wo die von ihnen bezeugte That angeblich geschehen sein soll, an einem andern Orte gewesen seien (הזמה); in diesem Falle wurden die ersten als falsche Zeugen erklärt und zur Wider vergeltungsstrafe verurt heilt. Näheres hierüber gehört in die Rechtslehre (siehe Baba Kainma 72 b u. a. m. O. Maimon. Edut c. 18; Ch. M. c. 38). 45) Tosefta Synhedrin c. 6; j. Talmud Ketubot IL b. Talmud Ketubot 18bu. a. m. 0. (״ (כיון שהגיד שוב אינו חוזר ומגידSobald die Zeugen ausgesagt, können sie nicht wieder aussagen.“ Maimon. Edutp. 3, §. 5; Ch. M. c. 29, §. 1; siehe Sma Note 2 (vgl. c. 46, §. 37). - - 46) R. Nissim Resp. 40; Ch. M. c. 29, §. 1. 47) Baba Mezia 28 b; Ch. M. a. a. 0.

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