Jahresbericht der Landes-Rabbinerschule in Budapest
- Journal
- Jahresbericht der Landes-Rabbinerschule in Budapest
- Volume
- [5.] für das Schlujahr 1881-1882 (1882)
- Date
- 1882-01-01
- Page
- – (sequence 56)
- Language
- German
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51 Zeugniss ungültig, nicht aber dadurch, dass der eine oder der andere der Zeugen keine Auskunft zu geben vermochte.33) Nach mosaischem Rechte mussten die Zeugen in Civilwie in Straffällen sowohl über die Nebenals über die Hauptumstände befragt werden; da aber hiedurch der Verkehr ungemein erschwert, ja oft gestört wurde und nicht so leicht Einer dem Andern ausleihen mochte (נעילת דלת בפני לוין), so wurde schon von den Weisen des Talmud die Anordnung getroffen, dass es in Civilfällen der strengen Ausfrage über Haupt- und Nebenumstände nicht bedürfe;34) es wurde festgestellt, dass nur der Widerspruch der Zeugen in den Hauptumständen bei Civilfällen die Gültigkeit des Zeugnisses aufhebe, hingegen Unkenntniss selbst in den Hauptumständen oder ein Widerspruch in den Nebenumständen das Zeugniss nicht entkräffcige.3*) Hatte jedoch der Richter gegen einen der Zeugen einen Verdacht, so sollte er das Verhör nach den ursprünglichen Vorschriften verschärfen.36) Dies hatte insbesondere statt zu finden, wenn die Zeugen in ihren Ausdrücken und Wort Wendungen vollkommen übereinstimmten. 37) §. 75. Die Einvernahme der Zeugen musste nicht an einem und demselben Tage geschehen, sondern es konnte der eine an dem einen und der andere an einem andern Tage vernommen werden.38) Ebenso konnten, wenn die Zeugen an verschiedenen Orten wohnten, die betreffenden Ortsgerichte das Zeugenverhör auch an verschiedenen Tagen vornehmen. 39) §. 76. Die Zeugen konnten nur darüber beweiskräftig deponiren, was sie selbst gesehen und wahrgenommen, nicht aber über das, was sie bloss von Andern gehört hatten.40) Doch war es 33) Synh. 40 a, BOb; Maimon. Edut c. 1, §. 4—6, c. 2. 34) Synb. 32 a; Maimon. Edut c. 8, §. 1. Cb. M. c. 30, §. 1. 35) Synh. 30 b; Maimon. Edut c. 3, §. 3. Cb. M. c. 30, §. 2. Nach Ansicht des Schach (c. 33, Note 16) war selbst in Civilfällen das Zeugniss ungültig, wenn ein Zeuge in einer der Hauptumstände keine Auskunft zu geben vermochte. (Über die verschiedenen Fälle des Widerspruches der Zeugen siehe die angeführten Quellen.) 36) Synh. 32b; Maimon. Edut c.9,§. 2; Ch.M.c. 15,§.3. Siehe Glosse das. 37) j. Talmud Synh. III Halacha 8; Ch. M. c. 28, §. 10. 38) Synh/ 30 a; Maimon Edut c. 4, §. 2; Ch. M. c. 30, §. 9. 39) Baba Batra 165 b; Maimon. c. 4, §. 6; Ch. M. c. 30, §. 11. 40) Synli. 29 a; Maimon. Edut c. 17, §. 1, 2; Ch. M. c. 28, §. 8; vergleiche Schebuot 31 a; Maimon. Edut c. 17, §. 5. 4*