Jahresbericht der Landes-Rabbinerschule in Budapest
- Journal
- Jahresbericht der Landes-Rabbinerschule in Budapest
- Volume
- [5.] für das Schlujahr 1881-1882 (1882)
- Date
- 1882-01-01
- Page
- – (sequence 55)
- Language
- German
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50 der Zeugen angehört, so verlor die Beweiskraft derselben darum keinen Abbruch, 29) und ebensowenig, wenn die Zeugen sitzend einvernommen wurden.s0) In naehtalmudischer Zeit war es sogar Gepflogenheit, dass den Zeugen bei ihrer Einvernahme Sitze angewiesen wurden.'81) §.73. Die Richter hatten vor dem Beginne des Zeugenverhöres einige einleitende Worte und die nachdrücklichste Ermalinung an die Zeugen zu richten, dass sie die lautere Wahrheit, nur das, was sie selbst gesehen oder unmittelbar gehört haben, aussagen mögen; sie mussten ihnen die Folgen einer falschen Aussage vorstellen und sie darauf aufmerksam machen, dass der falsche Zeuge selbst von dem, der ihn gemiethet, verachtet würde u. s. f. Die Admonition geschah öffentlich; war diese erfolgt, so mussten die fremden Anwesenden den Gerichtssaal verlassen; hierauf wurden die Zeugen in Gegenwart der Parteien nacheinander, jeder Zeuge für sich in Abwesenheit der Übrigen, vernommen. 3“2) §.74. Das Zeugenverhör zerfiel in Fragen über die Hauptumstände und in Fragen über die Nebenumstände. Jene betrafen die genaue Angabe der Zeit (wann), des Ortes (wo), der Art und Weise, auf welche das Factum geschehen ist (wie) (דרישות והקירות). Widersprachen sich die Zeugen in einem dieser Hauptumstände, oder beantwortete einer der beiden Zeugen die in dieser Beziehung an ihn gestellte Frage mit der Angabe: ״Ich weiss es nicht, ich kann also keine Auskunft hierüber geben,״ so warauch dasZeugniss desAndern ungültig. Als Nebenumstände hingegen wurden jene betrachtet, die mit der Thatsache selbst in gar keinem Zusammenhänge standen und von den Zeugen sehr leicht unbeachtet geblieben sein konnten, als : in welcher Münzsorte das Darlehen gemacht wurde, wie die Parteien zu jener Zeit gekleidet waren u. s. w.(בדיקות). Hierbei wurde bloss durch den Widerspruch der Zeugen das War der Zeuge ein Sciiriffcgelehrter (תלמיד הכם), so sollte er sitzend einvernommen werden (a. a. 0.) 29) R. J. b. Seliesehet Resp. 267; C11. M. c. 28, §. 26. 30) Ch. M. c. 28, §. 5. זמ) Maimon. Synli. c. 21, §. 5; C11. M. c. 17, §.8. 32) Synhedrin 29 a; Maimon. Edut c. 17, §. 2; Cb. M.-c. 28, §. 7—9. Hach Ture Sahab (das.) geschah selbst das Zeugenverhör ohne Ausschluss der Öffentlichkeit.