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Jahresbericht der Landes-Rabbinerschule in Budapest · 1882-01-01 · [5.] für das Schlujahr 1881-1882 (1882) · page 54

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Journal
Jahresbericht der Landes-Rabbinerschule in Budapest
Volume
[5.] für das Schlujahr 1881-1882 (1882)
Date
1882-01-01
Page
– (sequence 54)
Language
German
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49 c) Wenu der Beklagte abwesend war. 23) Erkrankte aber der Beklagte, so konnte die Einvernahme nicht statthaben. 24) Befanden sich die Zeugen an einem entfernten Orte, so stand es dem Beklagten wohl frei, sich zu ihnen zu begeben und ihrer Einvernähme beim dortigen Gerichte anzuwohnen; wollte er sich aber nicht dahin bemühen, so wurden sie ohne Beisein des Beklagten vernommen und ihre Aussagen dem competenten Gerichte übermittelt. 25) Zeugen hingegen, welche der Beklagte behufs Erlangung seiner Freisprechung dem Gerichte vorführte, konnten auch in Abwesenheit des Klägers einvernommen werden. 26) §. 71. Die Einvernahme der Zeugen musste in den gesetzliehen Amtsstunden geschehen. Wurde sie des Nachts vorgenommen, so hatte sie keine Gültigkeit. 27) §. 72. Die Zeugen sollten bei der Einvernahme stehen, die Richter sitzen.28) Hatten jedoch die Richter stehend die Aussage 23) Baba Kamma 112b (siebe Tosefot das.); NTaimon. Edut c.B,§. 11. Cb. M. c. 28, §. 16. Auch iiach römischem Gesetze wurden die Zeugen in Gegenwart der Parteien vernommen; es lag in deren Rechtskreise nicht bloss die Vernehmung des Richters zu controlliren, sondern auch den Zeugen bestimmte Fragen vorlesen su lassen (Hollweg III. Bd., p. 278). Nach deutschem Rechte hingegen, wo die schriftliche Übergabe der Beweisartikel in Gebrauch war, geschah die Anhörung jedes einzelnen Zeugen über die von ihm zu beantwortenden Artikel und Fragestücke nach Entfernung der Parteien. ״Die Aussagen wurden in einer gewissen Ordnung in ein geriehtliehes Instrument, Rotulus genannt, von dem Richter gebracht und versiegelt zu den Acten gelegt, wenigstens voi* den Parteien noch verschlossen gehalten. Die Eröffnung geschah erst in einem vom Gerichte zur Publieation des Rotiilus besonders anberaumten Termin.“ (Heffter p. 362.) 24) R. J. b. Abraham in Aseheri zu Baba Kamma 112 b; Ch. M. c. 28, Glosse §. 16. 25) Ch. M. c. 28, §. 17. Auch nach römischem Recht wurden Zeugen, die in einer andern Provinz sieh befanden, auf Requisition des Richters in der Hauptsache von dem dortigen Richter einvernommen. Ebenso auch nach deutschem Rechte; nur wurde in diesem Falle der Rotulus versiegelt an das Gericht der Hauptsache geschickt. (Heffter p. 363.) 26) R. Nissim Ketubot zu 98 a Ch. M. c. 28, §. 18. 27) Ch. M. c. 28, §. 24. Doch konnte mit Einwilligung der Parteien die Einvernahme auch des Nachts geschehen (Glosse das.) 28) Schebuot 30 a; Maimon. Synh. c. 21, §. 3; Ch. M. c. 28, §. 5, 6. 4

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