Jahresbericht der Landes-Rabbinerschule in Budapest
- Journal
- Jahresbericht der Landes-Rabbinerschule in Budapest
- Volume
- [5.] für das Schlujahr 1881-1882 (1882)
- Date
- 1882-01-01
- Page
- – (sequence 53)
- Language
- German
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§. 69. Nach mosaisch-talmudiscliem Rechte brauchten die Zeugen ihre Aussagen durch einen Eid nicht zu bekräftigen, weil die Aussage eines falschen Zeugnisses vor deni Gerichte, das im Namen Gottes richtete, eine ebenso schwere Sünde gegen den Allwissenden und eine Entweihung seines heiligen Namens war, als ein falscher Eid. 20) Daher galt der Grundsatz : עד שצריך שבועה אינו עד ״Ein Zeuge, der erst durch einen Eid seine Glaubwürdigkeit beweisen muss, kann als Zeuge nicht anerkannt werden.“ 31) Im Mittelalter (im 14. Jahrhundert) war es jedoch gebrauchlieh, in christlichen Ländern wohnende Juden, wenn sie als Zeugen auftraten, zur Eidesleistung anzuhalten. Es wurde auch verfügt, dass das Gericht, so es die Wahrnehmung machte, man scheue einen falschen Eid mehr denn eine falsche Zeugenaussage, die Zeugen beeidige. 22) §.70. Die Einvernahme der Zeugen musste in Gegenwart des Beklagten geschehen, sonst war ihre A ussage ohne Beweiskraft und musste nochmals im Beisein des Beklagten vorgenommen werden. Der Grund war der, dass man annahm, die Zeugen erfrechen sich nicht so leicht eine Unwahrheit zu sagen, wenn der, welcher genaue Kenntniss von den Thatsachen hat, ihnen gegenüber steht. Eine Ausnahme von dieser Verordnung trat in folgenden Fällen ein : a) Wenn die Zeugen oder der Kläger erkrankten und dieser auf die Einvernahme vor seinem möglicherweise eintretenden Tode drang. b) Wenn die Zeugen eine grössere Reise zu unternehmen im Begriffe waren und der Beklagte der Aufforderung vor Gericht zu erscheinen, nachzukommen säumte. 20) Das Verbot לא תענה בייעך עד שקר ist ebenso göttlichen Ur- Sprunges als das לא תשא את שם ה' אלהיך לשוא; wer also jenes leichtsinnig Übertritt, wird auch vor diesem nicht zurückschrecken. 2,) Tosefot Kiddusckin 43 b s. v. השתא a. m. 0. 22) R. J. b. Scheschet Resp. 166, 170 u. 171; R. S. b. Zemach Duran Resp. III. Bd., 15. Glosse zu Ch. M. c. 28, §. 2. In Rom wurde durch Constantin festgesetzt, dass die Zeugen vor ihrer Disposition den Eid leisten müssen; Justinian erstreckte den Zeugeneid ausdrücklich auch auf Civilsaehen (Heffter p. 206, Hollweg II. Bd., p. 598 und III. Bd. p. 278). Doch soll der Gebrauch des Zeugeneides bei den Römern schon viel älter sein (Hefffcer a. a. 0. Kote 22, vergleiche Frankel p. 203 ff.)