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Jahresbericht der Landes-Rabbinerschule in Budapest · 1882-01-01 · [5.] für das Schlujahr 1881-1882 (1882) · page 52

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Journal
Jahresbericht der Landes-Rabbinerschule in Budapest
Volume
[5.] für das Schlujahr 1881-1882 (1882)
Date
1882-01-01
Page
– (sequence 52)
Language
German
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47 Bezahlung angesehen; es stand dem Zeugen frei diese anzusprechen.15) §. 68. Die Zeugen hatten ihre Aussagen mündlich lß) vor Gericht 17) in einer den Richtern verständlichen Sprache18) zu deponiren. Weder die schriftliche, noch die aussergerichtliche, noch eine dem Gerichte unverständliche Zeugenaussage hatte gesetzliche Beweiskraft. Eine unter Beobachtung der gesetzlichen Förmlichkeiten von Zeugen gefertigte Urkunde (שטר) jedoch wurde als vollgültiger Beweis anerkannt.19) 15) j. Talmud Synh. I, Halacha 1 (vgl. oben rücksichtlich der Richter.) 16) Jebamot 31b; Ketubot 21a; Gittin 71 a u. in. 0. Maimon. Edut c. 8, §. 4; Ch. M. c. 28, §. 11, ״ .מפיהם ולא מפי■ כתבםAus ihrem Munde und nicht nach ihrer Schrift“ galt als Grundsatz bei dem Zeugenbeweise. Nach R. J. Tarn durfte wohl ein Zeuge, der nicht stumm war, schriftlich seine Aussage deponiren; diese Ansicht wurde aber in der Praxis nicht angenommen (siehe Tosefot Baba Batra 39b s. v. מחאה; Jebamot und Ketubot a• a. 0. Auch nach römischem Rechte war es Regel, dass mündlich deponirt wurde (Hollweg II. Bd., p. 597, III. Bd., p. 274 ff.). Bei den alten römischen Gerichten kamen wohl auch schriftliche Zeugnisse in Gebrauch, denen man durch eine Menge Unterschriften und Mitfertigungen Nachdruck zu geben suchte; das spätere Recht jedoch hat dies nicht als einen wirkliehen Beweis, sondern bloss als Yennuthung erklärt, (ffelfter p. 207.) 17) Schebuot 32 a; Maimon. Schebuot c. 9, §. 2; Ch. M. c. 28, §. 21, 22. Eine aussergerichtliche Zeugenaussage hatte keine Beweiskraft; nur die vor einem Dreirichtercollegium abgelegte (damit es nicht sei עד מפי עד), war beweisend. Das Gericht musste aus Rechtsgelehrten bestehen, damit die Einvernahme eine correcte sei (a. a. 0.) Bei den Römern wurden aussergerichtlich abgelegte Aussagen zwar zugelassen und in der Hauptverhandlung verlesen, aber als minder glaubwürdig betrachtet. (Hollweg II B., p. 198.) 18) Makkot 6 b; Ch. M. c. 28, §. 6. Der Gebrauch eines Dolmetschen zwischen den Zeugen und dem Gerichte war nicht gestattet (מפיהם ולא מפי המתורגמן); siehe Sma Ch. M. 28, Note 34 (vergleiche oben bei den Parteien.) 19) Nach der Ansicht Maimon. (Edut c. 3, §. 1) ist die Gültigkeit des Zeugnisses auf einer Urkunde nur eine talmudische Institution; alle andern Gelehrten behaupten hingegen, dass bei einer Urkunde das מפי כתבם keine Anwendung fand, es war vielmehr als Grundsatz fest zu halten ״ .מדאורייתא עדים ההתומין על השטר במי שנחקרה עדותן בבית דיןZeugen, welche eine Urkunde fertigen, werden nach mosaischem Gesetze betrachtet, als ob sie ihre Aussage mündlich bei Gericht deponirt hätten.“ Dies wurde auch allgemein angenommen. (Vergleiche R. Alfassi und Baal Hamoar Jebamot zu 31b, Ch. M. c. 2^, §. 12; Schach Note 14, Urim wetumim zur angeführten Stelle.)

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