Jahresbericht der Landes-Rabbinerschule in Budapest
- Journal
- Jahresbericht der Landes-Rabbinerschule in Budapest
- Volume
- [5.] für das Schlujahr 1881-1882 (1882)
- Date
- 1882-01-01
- Page
- – (sequence 51)
- Language
- German
- Belongs to
- journal volume
- OCR quality
- 93% known words query
- IRI
…/3122061-3122070--0686-3122920- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
46 Es galt dies für eine religiöse Pflicht, wie die Rechtspflege überhanpt. Wer Zengenschaft abzulegen imStande war und diesunterliess, sündigte gegen Gott und war der Partei, welcher hiedurch ein Nachtheil entstand, Y0r Gott (בדיני שמים) verantwortlich. 12). Nach dem mosaischen Gesetze konnte die Partei sogar dem Zeugen den Eid darüber auferlegen, ob er von dem Factum derartige Kenntniss habe, dass er bei Gericht Zeugenschaft ablegen könne.13) §. 67. Der Zeuge durlte für seine Zeugenschaft keine wie immer geartete Belohnung annehmen. Ein bezahltes Zeugniss war ungültig. 14) Versäumnisskosten jedoch wurden nicht als 12) Baba Kamma 56 a; Maimoii. Edut c.l. §. 1. (Siehe Kessef Mischna das.) u. e. 17, §. 7; Ck. M. c. 28, §. 1. Kein Stand war von dieser Pflicht suspendirt, bloss die Könige Israels, die nicht vom Hause Davids stammten, wurden in späterer Zeit hievon befreit (Synh. 18 a, 19 a; Maimon. Melacliim c. 3, §, 7.) Sollte der hohe Priester als Zeuge erscheinen, so nahm ihm zu Ehren auch der König an der Gerichtsverhandlung Theil. (Synh. 18 b, vgl. Maimon. Synkedrin c. 1, §. 3 und Kle Hamikdaseh c. 5, sowie Kessef- und Lechem Mischna.) Ubertraf der Zeuge die Richter an Gelehrsamkeit, so war er nicht genöthigt vor Gericht zu erscheinen, sondern es wurden vom Gerichte drei Personen zu ihm beordert, bei denen er seine Aussage deponirte. (Maimon. Synh. c. 1, §. 2; Ch. M. c. 28, §. 5; vgl. Schebuot 30 b.) Nach dem römischen XII. Tafelgesetze war ausser den Maneipationszeugen und denjenigen, welche in einer causa publica zum Zeugniss aufgefordert wurden, Niemand verpflichtet Zeugenschaft abzulegen. Erst nach einem Justinianischen Gesetze wurde selbst in Civilsaehen Jederman verpflichtet, Zeugniss abzulegen oder zu schwören, dass er nichts von der Sache wisse. Zu diesem Ende musste er auf die Ladung des Richters zum persönlichen Erscheinen vor Gericht binnen vierzehn Tagen Bürgschaft oder eidliche Caution leisten. Doch waren lllustres von der Zeugenpflicht befreit, (ausser wenn der Kaiser ihre Vernehmung befahl) wie auch Bischöfe, die nach einer spätem Vor־ schrift Justinians, in ihrer Wohnung Zeugniss abzulegen hatten. (Hollweg II. Bd. p. 798 und III. Bd. p. 273 ff.) 13) Leviticus e. 5, v. 1; Schebuot 30 a ff. Maimon. Schebuot c. 10. In -der nacktalmudiscken Zeit wurde es der Partei gestattet, in der Synagoge öffentlich verkünden zu lassen: ״Wer in der fraglichen Rechtssache Zeugenschaff abzulegen wisse, möge es, unter sonstiger Androhung des Bannes, thun. (Ch. M. c. 28, §. 2.) 14) Bechorot 29 a; Ch. M. c. 34, §. 17 Glosse. Nach R. Salomon b. Aderet Resp.; Bet Josef e. 28 und Glosse zu c. 34, §. 17, durfte wohl für die Anwesenheit als Zeuge bei einem Rechtgeschäfte Zahlung angenommen werden, da doch Niemand die Pflicht hatte einem solchen anzuwohnen, um dann als Zeuge fungiren zu können.