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Jahresbericht der Landes-Rabbinerschule in Budapest · 1882-01-01 · [5.] für das Schlujahr 1881-1882 (1882) · page 50

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Journal
Jahresbericht der Landes-Rabbinerschule in Budapest
Volume
[5.] für das Schlujahr 1881-1882 (1882)
Date
1882-01-01
Page
– (sequence 50)
Language
German
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45 e) Die weder untereinander, noeli mit den Parteien, oder mit dem Bürgen noch endlich mit den Richtern in einem vom Gesetze näher bestimmten Verwandtschafts־־ oder Schwägerschaftsgrade standen. 9) f) Die das Gesetz nicht aus religiösen oder moralischen Gründen als unfähig zur Zeugenschaft erklärt hatte. 10) Und endlich g) die an dem Gegenstände des Zeugnisses weder durch einen Vortheil noch durch einen Nachtheil in irgend einer Weise betheiligt (נוגע) waren. n) §. 66. Jeder gesetzlich befähigte Zeuge war über Aufforderung der betreffenden Partei verpflichtet, Zeugniss vor Gericht abzulegen. 9) Synhedrin 27 b—29 a werden die verschiedenen Verwandtschaft«- und Schwägerschaftsgrade aufgezählt, die zur Zeugenschaft unfähig machten. Mainion. Edut c. 18; Ch. M. c. 33, — Darüber, dass auch die Zeugen unter einander und mit den Richtern in keinem der in den angeführten Quellen bezeichneten Verwandschafts- oder Schwägerschaftsgrade stehen durften, vgl. Talmud Makkot 6 a; j. Talmud Synh. Absch. UI; R. Alfassi u. R. Ascheri zu Synh.27b; R. Nissim zu Ketubot Ende des 2. Absch.; Ch. M. c.33, §. 17, Schach Note 16. Nach römischem Rechte wurden bloss Verwandte nicht gezwungen gegen einander auszusagen (Hollweg Bd. III, p. 274 ff.). Auch sollten die, welche in nahen verwandtschaftlichen oder in häuslichen Beziehungen zu der Partei, die sie producirt, standen, keine hinlängliche Beweiskraft haben. (Heffter p. 209). Was endlich die Verwandtschaft der Zeugen mit dem Bürgen betrifft, darüber siehe Makkot 7 a; Ch. M. c. 33, §. 16. ״ .אי לית ליה ללוד. לאו בתר ערבא אזיל מלוהWenn der Schuldner nicht zahlt, muss der Bürge für ihn zahlen“; deshalb durfte der Zeuge mit dem Bürgen weder verwandt noch verschwägert sein. Über die Verwandtschaft der Recogniscirungzeugen mit den Zeugen des Doeumentes oder mit den Parteien oder den Richtern, siehe R. Nissim zu Ketubot 28, Chosch. Misp. c. 46, §. 17—19. 10) Baba Kamma 72 b; Synh. 25 b, ff.; Rosch Haschana 22 a u.m. O.; Maimon. Edut e. 10, 11 und 12 Ch. M. c. 34; vgl. auch Kiddusehin 40 b; Pesachim 49 b; Chagiga 22 a. Auch nach römischem Rechte machten verschiedene Arten von Verbrechen, ״insbesondere Versagung oder Ablegung eines Zeugnisses empfangenen Geldes wegen, Meineid, schimpfliche Lebensweise unfähig als Zeuge auszusagen.“ (Heffter p. 201.) n) Baba Batra 43 a fl*. Maimon. Edut c; 15 u. 16; Ch. M. c. 37. Vgl. auch Kiddusehin 43 b. Der Richter hatte daher genau zu untersuchen, ob der Zeuge kein נוגע בדבר ist, d. h. ob ihm nicht irgend ein Vortheil, wenn auch nur ein entfernter, daraus erwachse. (Maimon. Edut c. 16, §. 4; Ch. M. c. 37, §. 21.)

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