Jahresbericht der Landes-Rabbinerschule in Budapest
- Journal
- Jahresbericht der Landes-Rabbinerschule in Budapest
- Volume
- [5.] für das Schlujahr 1881-1882 (1882)
- Date
- 1882-01-01
- Page
- – (sequence 49)
- Language
- German
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44 a) Männlichen Geschlechtes waren * * * 4 5) b) Die Grossjährigkeit erreicht hatten &) c) Keine Sklaven und 6) d) im vollen Besitze ihrer Geisteskräfte 7 8) und körperlichen Organe waren.s) eines Zeugen besass insoferne keine vollgültige Beweiskraft, als der Beklagte auf Grund derselben nicht zur Zahlung, sondern bloss zur Eidesleistung verpflichtet werden konnte. Nach einer Constitution Constantins sollte ein einzelner Zeuge, dessen Aussage nicht durch andere Beweisgründe unterstützt wurde, niemals das Factum oder das Verhältniss, worum es sich handelte, beweisen können; in der Regel waren also wenigstens zwei Zeugen nöthig, um eine Thatsache vollständig zu beweisen. (Heffter p. 210.) 4) Schebuot 30 a; Maimon. Edut c. 9, §. 1 u. 2; Ch. M. c. 35, §. 14. (Siehe in der Glosse das., in welchen Fällen, nach einer spätem getroffenen Ver- Ordnung, das Zeugniss einer Frau Beweiskraft hatte.) Auch nach römischem Rechte waren Weiber ursprünglich von allen gerichtlichen Zeugnissen ausgeschlossen. (Heffter p. 203; vgl. Frankel ״Der gerichtliche Beweis p. 255, ff.) 5) Baba Kamma 88 a; Maimon. Edot c. 9, §. 7; Ch. M. c. 35, §. 1. Die Grossjährigkeit bei einem Knaben trat sowohl in religiöser als in rechtlicher Beziehung mit Beginn des vierzehnten Lebensjahres und der Pubertätszeichen ein. (Siehe Nidda 47—49 Maimon. a. a. 0.; ausführlich Ischot c. 2 und Mechira c. 29.) Ob der Tag der Geburt als ein ganzer mitgerechnet wurde, hierüber sind die Meinungen verschieden. (Siehe Sma zu Ch. M. c. 35 Note 2 und Schach Note 1.) Auch nach römischem und deutschem Rechte waren die Impuberes unfähig zur Zeugenschaft. (Heffter p. 201 und 203, vgl. Frankel p. 261.) 6) Baba Kamma 88 a; Maimon. Edut c. 9, §. 4; Ch. M. c. 34, §. 19. Bei den Römern bewiesen die Aussagen der Sklaven auch in Civilsachen nur in Folge der Tortur (Hollweg III. Bd., p. 272 ff.) 5) Wahnsinnige, Blödsinnige und Taubstumme waren wegen ihrer geistigen Gebrechen zur Zeugenschaft unfähig. Baba Batra 128a; Maimon. Edut c. 9, §. 9—12; Ch. M. c. 35, §. 8—12. Taubstumme wurden nach talmudischem Rechte in eine Kategorie mit unmündigen Kindern und Blödsinnigen gesetzt. (Chagiga 4 b u. a. m. 0.) Auch bei den Römern wurden Wahnsinnige nicht als Zeugen zugelassen. (Rein p. 21.) 8) Stumme darum nicht, weil sie mündlich nicht Zeugniss ablegen können und Taube nicht, weil das Zeugenverhör nicht stattfinden kann, insbesondere weil sie die an sie zu richtende Admonition nicht hören können. (Gittin71a; Maimon. Edut 9, §,11. Ch. M. c. 35, §. 11.) Auch der auf beiden Augen Blinde war zur Zeugenschaft unfähig, nach den Worten der Schrift ״und er hat es gesehen.“ (Nidda 50 a, Baba Batra 128 a; Maimon. Edut c. 9, §. 12. Ch. M. c. 35, §. 12.