Jahresbericht der Landes-Rabbinerschule in Budapest
- Journal
- Jahresbericht der Landes-Rabbinerschule in Budapest
- Volume
- [5.] für das Schlujahr 1881-1882 (1882)
- Date
- 1882-01-01
- Page
- – (sequence 48)
- Language
- German
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43 §. 62. Liess sich ans der vom Beklagten erhobenen Einrede auf sein Geständniss folgern, so wurde auf die Zeugenaussage, selbst wenn sie gegen dieses Geständniss zu Gunsten des Beklagten sprach, kein Gewicht gelegt. 9) §. 63. Gestand der Beklagte bloss einen Theil der vom Kläger geforderten Schuld ein, so hatte das Geständniss nur auf diesen eingestandenen Theil rechtliche Wirkung, über den andern Theil jedoch musste er den mosaischen (biblischen) Eid ablegen. III. Kapitel. Zeugen-Beweis. §. 64. Nach mosaisch talmudischem Rechte traf in der Regel die Beweislast den Kläger, weil er dem Beklagten etwas, das dieser gegenwärtig besitzt, entziehen will. *) Jedoch konnte unter gewissen Umständen dem Beklagten die Beweisführung aufgetragen werden. * l 2) §. 65. Zu einem vollständigen Beweise war die übereinstimmende Aussage zweier Zeugen erforderlich, die : s) galt das Schweigen nicht als Geständniss, jedoch wirkte es nachtheilig, wenn eine Erklärung gefordert und abgegeben werden musste. (Heffter p. 93.) 9) Schebuot 41 b; Maimon. Toen-wenitan c. 6, §. 3, Ch. M. c. 79, §. 5. A. klagte B. auf einen Geldbetrag, den er ihm angeblich geliehen habe, B. stellte das Pactum in Abrede, Zeugen aber behaupteten, B. habe von A. diesen Betrag wohl ausgeliehen, ihn jedoch wieder zurückgezahlt. Bücksichtlich des Ausleihens ist nun durch die Zeugen die Angabe des Beklagten als falsch erwiesen; aus seiner Einrede geht aber das Geständniss hervor, dass er die Schuld nicht gezahlt habe; denn כל האומר לא לדתי ״ כאומר לא פרעתיWer da sagt: ich habe nichts ausgeliehen, gestehet, dass er ־nicht gezahlt hat“; das eigene Geständniss ■hat aber mehr Rechtskraft als die Aussage von hundert Zeugen, B. muss daher dem A. zahlen. l) Baba Kamma 46 b, u. a. m. 0. ,״ .המוציא מהבידו עליו הראיWer Jemanden aus seinem Besitze verdrängen wül, dem liegt der Beweis ob.“ Nach römischem Recht galt die Regel, dass derjenige, der einem von dem Gegner behaupteten Factum widerspricht, nicht die Pflicht hat zu beweisen, dass dies nicht geschehen sei. (Heffter p. 181.) 3) Baba Mezia 39 b, Ketubot 27 b; Maimon. Edot c. 3, §. 12; Ch. M. cap. 28, §. 5. . 3) Deutoron. c. 19, v. 15; Schebuot 40 a u. a. m. 0. Maimon. Toenwenitan c. 1, §. 1, u. c. 3, §. 6; Ch. M. c. 28 u. a. m. 0. Die Aussage