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Jahresbericht der Landes-Rabbinerschule in Budapest · 1882-01-01 · [5.] für das Schlujahr 1881-1882 (1882) · page 47

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Journal
Jahresbericht der Landes-Rabbinerschule in Budapest
Volume
[5.] für das Schlujahr 1881-1882 (1882)
Date
1882-01-01
Page
– (sequence 47)
Language
German
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…/3122061-3122070--0682-3122916
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42 damit verbundene Nebenabsicht als ausgeschlossen betrachtet.s) Hatte nun der Beklagte dem Kläger vor Gericht die Verbindlichkeit oder das Factum und die darauf begründete Forderung zugestanden, so entfiel eine jede fernere Gerichtsverhandlung von selbst und der Beklagte war schuldig, dem Kläger die ihm zugestandene Schuld zu bezahlen. 3 4 5) §. 61. Nach talmudischem Rechte wurde auch das Stillschweigen des Beklagten auf die Forderungen des Klägers als Geständniss angenommen,^׳weil der menschlichen Natur entsprechend ein Jeder sein Recht nach Kräften zu vertreten und die von dem Gegner vorgebrachten Thatsachen, so sie unwahr sind, zu widerlegen sucht; thut es der Beklagte nun nicht, so räumt er die Richtigkeit der Angaben des Klägers ein.ö) Doch gab es Fälle, wo das Schweigen darin seinen Grund haben konnte, dass der Beklagte selbst in Ungewissheit war,6) oder dass er sonst einen annehmbaren Entschuldigungsgrund anzugeben vermochte ,7 ׳) daher war die Beurtheilung dessen, ob das Stillschweigen als Geständniss zu betrachten sei, dem Ermessen des Gerichtes überlassen. 8) 3) Ch. M. c. 81, §. 22. Siehe Schach Note 56. Beim Gerichte wagt man nicht Scherz zu treiben, das Geständniss war daher als Ernst anzunehmen. 4) Unter gewissen Umständen erlangte das Geständniss des Beklagten für den Kläger die Rechtskraft eines gerichtlichen Urtheils, so dass dem Kläger von Amtswegen über seine Forderung, mag auch diese ursprünglich bloss eine mündliche Schuld gewesen sein (מלוה על פה), eine Schuldurkunde ausgestellt und ilim das Recht einer auf einer Urkunde gegründeten Schuld (מלוה בשמד) eingeräumt wurde. (Siehe Baba Mezia 17 a; Maimon. Toenwenitan c. 7, §. 3, 5; Ch. M. c. 39, §. 7—9 und c. 79, §.12; Schach Note 29,30.) Nach römischem Rechte galt der, welcher ein Geständniss in jure bei dem Praetor in Beisein des andern Theüs gemacht hatte, einem Verurtheilten gleich; geschah das Geständniss aber in judicio, so hatte es nicht die Wirkung, das Judicium aufzuheben, sondern es musste ein Urtheil des Richters erfolgen. Seitdem alle judicia extraordinaria wurden, ward letzteres zur allgemeinen Regel; ebenso auch bei den deutschen Gerichten und die Confessio trat dadurch in die Reihe der Beweismittel. (Siehe Heffter p. 92.) 5) Baba Mezia 6 a, 37 b u. a. m. 0. שתיקה כדודאה דמי׳. Maimon. Toen-wenitan c. 9, §. 12. 6) Baba Mezia 37 b. 7) Ch. M. c. 80, §. 1 Glosse. 8) Glosse zu R. Ascheri Baba Mezia a, a. 0. Nach römischem Rechte

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