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Jahresbericht der Landes-Rabbinerschule in Budapest · 1882-01-01 · [5.] für das Schlujahr 1881-1882 (1882) · page 42

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Journal
Jahresbericht der Landes-Rabbinerschule in Budapest
Volume
[5.] für das Schlujahr 1881-1882 (1882)
Date
1882-01-01
Page
– (sequence 42)
Language
German
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37 e) Die angeführten Fälle alle konnten nur dann stattfinden, wenn die Parteien sich nicht geeinigt hatten, ihre Angaben zu Protocoll nehmen zu lassen; war dies jedoch geschehen, so konnte von dem Augenblicke, in dem ein Protocoll aufgenommen wurde, eine neue Begründung oder Einrede nicht mehr zugelassen werden. 9) §. 56. Das Gericht war verpflichtet, die Parteien zu fragen, ob sie Zeugen oder sonstige Beweismittel für ihre Sache haben; war dies der Fall, dann ergieng an sie die Aufforderung, diese vor das Gericht zu bringen. Um dies den Parteien, zu ermöglichen, konnte ihnen auf ihr Verlangen eine Fristerstreckung, in der Regel, von dreissig Tagen, bewilligt werden. 10) Die Verlängerung oder Verkürzung dieses Zeitraumes hieng einzig und allein von dem Ermessen des Gerichtshofes ab, der zu bestimmen hatte, ob dreissig Tage für die Herbeischaffung des betreffenden Beweismaterials eine zu kurze oder zu lange Frist seien.״) IV. Kapitel. Vergleichs-Versuch. §. 57. Das Gericht war verpflichtet, die Parteien zu einem gütlichen Vergleiche aufzufordem und durch Vorstellungen dahin zu wirken, dass sie von einem gerichtlichen Urtheile abstehen und sich vielmehr durch theilweisen Verzicht auf ihr vermeintliches Recht einigen. Selbst dann, wenn es dem Richter bereits klar war, auf welcher Seite das Recht sich befand, sollte er sich bemühen, einen gütlichen Ausgleich herbeizuführen; dies konnte geschehen solange ein Urtheil noch nicht gefällt war;ג) denn selbst die 9) R. J. b. Schesehet Resp. 298; Ch. M. c. 80, §. 2. Aus diesem Grunde, bemerkt R. J. b. Schesehet (a. a. 0.), sollte das Gericht darauf sehen, dass die Parteien in die Aufnahme eines Protocolls einwilligen, damit nicht immer neue Gründe vorgebracht werden. J0) Ascheri zu Baba Kamma 112 b; Ch. M. c. 16, §. 1; vgl. Maimon. Malwe-Welowe c. 22, §. 2. ") Ascheri Resp. c. 81, §. 2 : Bet Josef und Glosse Ch. M. c. 16. *) Synhedrin 6 b; Maimon. Synh. c. 22, §. 4; Ch. M. c. 12, §. 2. Rabbi Simon, Sohn Menasias, war der Meinung, dass, sobald das Gericht einsah, wohin das Recht sich neige, ein Vergleichsversuch nicht mehr gemacht werden dürfe, da dies eine Beeinträchtigung des Rechts wäre, Doch wurde

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