Jahresbericht der Landes-Rabbinerschule in Budapest
- Journal
- Jahresbericht der Landes-Rabbinerschule in Budapest
- Volume
- [5.] für das Schlujahr 1881-1882 (1882)
- Date
- 1882-01-01
- Page
- – (sequence 43)
- Language
- German
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38 strengste Gerechtigkeit erbittert die Parteien, sie scheiden in Hass und Feindschaft von einander, der Ausgleich hingegen versöhnt und stiftet Frieden. 2) Nach geschöpftem Urtheil hingegen war es nicht mehr gestattet, das Ausgleichsverfahren einzuschlagen, es wäre denn einer der Parteien ein Eid zuerkannt worden; in diesem Falle war es selbst nach geschehener Urtheilsfällung ein Verdienst einen Ausgleich zu Stande zu bringen, damit es nicht zur Eidesleistung komme.8) ihm von vielen Andern widersprochen und die im Texte angegebene Norm allgemein angenommen. ף Synhedrin a. a.0. איזהו משפט שיש יו-צדקה הוא אומר זד, ביצוע. .,Der Ausgleich vereint die Gerechtigkeit mit der Billigkeit.“ Es war den Richtern überhaupt zur Pflicht gemacht dahin zu trachten, dass ein Urtheilsspruch nicht nöthig sei. (Siehe j. Talmud Synhedrin I. Halacha 1, Tur Ch. M. c. 12); denn bei aller Gewissenhaftigkeit und aller Vorsicht kann es nicht immer gelingen, dass das im Sinne des Gesetzes gefällte Urtheil vollkommen dem materiellen Rechte entspreche. Ein Beispiel mag dies erhärten. Der Beklagte erhebt am Verfallstage gegen eine Schuldforderung den Einwand, die fragliche Summe bereits vor dem Verfallstage gezahlt zu haben; das talmudische Recht bestimmte für diesen Fall, dass eine derartige Einrede nicht in Berücksichtigung gezogen werden könne, da es ein feststehender Grundsatz ist, dass der Schuldner nicht vor der Verfallszeit die Schuld einlöst. (Baba Batra 5; Mainion. Malwe-Welowe c. 14, §. 1. Ch. m. c. 78. §. 1. הזקד, לא עביד איניש דפרע בגו זימניה). Allein möglich bleibt es doch immerhin, dass ein Schuldner ausnahmsweise, sagen wir die Geldnoth des Gläubigers berücksichtigend, vor der festgesetzten Zeit seiner Verpflichtung nachgekommen ist. Das materielle Recht ist nun in diesem Falle auf Seiten des Beklagten, allein das Gesetz erkennt einen derartigen Einwand nicht an und verurtlieilt ihn zur Zahlung der Schuld. Um solchen Eventualitäten vorzubeugen mag lieber das Vergleichsverfahren eingeschlagen werden. Treffend sind die Bemerkungen Bekkers. (Die processualische Consumption im elassiscken röm. Recht p. 2.) ״Dass Rechts- Verletzungen Vorkommen , folgt aus der allgemeinen Mangelhaftigkeit menschlicher Natur. Im Process ist das Mittel gegeben, diesen Verletzungen zu begegnen. Aber auch der Process als menschliches Institut, trägt den Stempel der Unvollkommenheit. Nämlich zwei Mängel sind nie zu überwinden, dass der Process eine gewisse Zeit dauert, und dass, was dem Richter als Recht sich darstellt, und was er demgemäss als Recht erkennt, in vielen Fällen vom wirklichen Rechte ab weicht. Jede vernünftige Processgesetzgebung wird diese Mängel nicht übersehen wollen, vielmehr ihren Folgen durch besondere Einrichtungen möglichst zu begegnen suchen.“ 3) Synhedrin 6 b; Tosefot das. Ch. M. a. a. 0.